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BGBl. II Nr. 91/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗
69. Novelle zur KDV 1967
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2024× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 3201 § 0↗RIS↗
Anl. 10dgeändertÜberschrift, Z 1 bis Z 6 (entfallen)
in Kraft 31.12.1997 – 28.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 427/1997 · danach: BGBl. II Nr. 91/2024 Anl. 10d↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 91/2024 Anl. 10d↗RIS↗
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11
LEHRPLAN für die Fahrschullehrerausbildung
für die Fahrschullehrerausbildung (Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)
1. Klasse B und Basis für alle anderen Klassen
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
1
20
Einführungsphase, wie
Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle
2
20
Verkehrsraum, wie
StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle
3
30
Partnerkunde,
wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle
4
30
Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (§§ 7 bis 30), Lernkontrolle
5
35
Fahrzeugtechnik, wie
Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle
6
30
Fahrdynamische Grundlagen, wie
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen
7
30
Praktische Ausbildung I
Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle
8
25
Gefahrenlehre, wie
Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle
9
10
Pädagogik I
Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle
10
30
Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967
Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle
11
15
Allgemeine Rechtskunde, wie
Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle
12
10
Berufsrecht, wie
Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle
13
15
Pädagogik II
Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle
14
30
Unterrichtsübungen, wie
Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle
60
davon
30
30
Praktische Ausbildung II
Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle
2. Klasse A (Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung gemäß Z 1)
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
A1
22
Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle
A2
8
Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie
Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle
A3
14
davon
4
10
Praktische Ausbildung I
–
Grundfahrtechnik im verkehrsfreien Raum
12-Stationen-Plan nach Anlage 10 b Kapitel I, Lernkontrolle
–
Fahren im Verkehr
Spurgestaltung, Tempogestaltung, Hintereinanderfahren (2 Einheiten),
Umkehren, Vorbeifahren, Überholen (2 Einheiten)
Fahrstreifenwechsel, Einordnen, Einbiegen Verhalten bei Kreuzungen (4 Einheiten)
Freilandstraße, Autobahn, Befahren von Kurven, Befahren von Bergstraßen (2 Einheiten)
Lernkontrolle
A4
36
davon
16
20
Praktische Ausbildung II
Unterrichten des 12-Stationen-Planes nach Anlage 10 b, Kapitel I, auf verkehrsfreien Flächen im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers
Erteilen von Fahrunterricht im Verkehr im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, Lernkontrolle
3. Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
C1
55
Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle
C2
10
Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie
besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle
C3
35
davon
15
15
5
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.
– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers
– Wartungsarbeiten
– Lernkontrolle
4. Klasse E (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
E1
10
Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle
E2
8
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.
– Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn
– Zurückschieben mit Anhänger
– An- und Abkoppeln von Anhängern
– Abstellen von Anhängern
– Wartungsarbeiten am Anhänger
– Lernkontrolle
5. Klasse F und G (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
F1
Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Lernkontrolle
F2
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.
– Fahren im Gelände
– Ladetechnik
– Wartungsarbeiten
– Lernkontrolle
6. Klasse D (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)
Abschnitt
Unterrichts-
einheiten
Lehrinhalt
D1
12
Theoretische Ausbildung, wie
Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen
den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle
D2
14
davon
4
5
5
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.
– Fahrübungen
– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers
– Lernkontrolle