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BGBl. Nr. 299/1972

kundgemacht 04.08.1972 RIS↗
299. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Juni 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1972× zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe neu § 0↗RIS↗
Anl. 11neu
in Kraft 15.08.1972 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 299/1972 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Anl. 11↗RIS↗

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technokeramformer
Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Modellbearbeitung

Messen, Anreißen

Feilen, Meißeln, Sägen

Boren, Senken, Scharfschleifen

Schneiden mit Schere

Biegen

Weichlöten

Behandeln und Pflegen der Massen

Auf- und Freidrehen der Hubel

Einstellen von Schablonen

Eindrehen in Gipsformen

Gewinde drücken und schneiden

Abdrehen

Kordeln

Garnieren

Nuten und Löcher stechen und bohren

Voll- und Hohlgießen

Fertigmachen (Rändeln, Nähte verputzen, Schwammen, Polieren)

Nachsehen der ungebrannten Ware

Herstellen von Scheibenköpfen

Feilen von Schablonen

Prüfen der Fertigware

Lesen von Werkzeichnungen

Grundkenntnisse der Aufbereitung der Massen und Glasuren

Grundkenntnisse der Herstellung von einfachen Modellen

Grundkenntnisse des Formengießens

Grundkenntnisse der Kapselherstellung

Grundkenntnisse des Glasierens

Grundkenntnisse des Brennens

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

  1. Ziffer eins
    fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
  2. Ziffer 2
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
  3. Ziffer 3
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
  4. Ziffer 4
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
  5. auf
    je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.