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BGBl. II Nr. 191/2010

kundgemacht 25.06.2010 RIS↗
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung (Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 11aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.07.2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010 Anl. 11↗RIS↗

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kürschner

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der Pelzfellarten und deren Verarbeitungsmethoden

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Auswählen und Beurteilen der Felle

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Berechnen des Fellbedarfes

Berechnen des Fellbedarfes

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Sortieren der Felle

Sortieren der Felle

Auszeichnen der Felle

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Strecken

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Bestechen mit einfachen Ausschnitt und Zungenrückung

Bestechen mit mehrfachen Zungen und Verwerfung

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Zuschneiden der sortierten Felle, insbesondere Einschneiden, Versetzen, Einlassen, Auslassen, Verwerfen, Form- und Hilfsschnitte, Gallonieren, Aufsetzen

Handnähen (überwendliche Naht, runde Naht, Flachnaht, Unterschlagen, Vorziehen, offenes und geschlossenes Auftreten, Verdichtungsnaht, französische Zacke, polnische Naht, Kappnaht)

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Maschinnähen

Maschinnähen

Zwecken und Abgleichen

Zwecken und Abgleichen

Zwecken und Abgleichen

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Bandeln, Pikieren, Einfassen, Umbiegen

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Ausfertigen, Zusammenstellen und Staffieren

Streichen

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Läutern

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Klopfen

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Kämmen

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Anfertigen von Pelzköpfen

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Anfertigen von Muffen und Kopfbedeckungen

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Anfertigen von Kolliers

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Schnittabnehmen für Kragen

Schnittabnehmen für Innenfutter

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Grundkenntnisse des Maßnehmens

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Maßnehmen, Zeichnen des einfachen Grundschnittes

Kenntnis über Pelzschädlinge und deren Hintanhaltung

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)