Beschreibung der Tätigkeit, der Strahlenquelle (gegebenenfalls samt planmäßiger Darstellung) sowie der Sicherheitsvorkehrungen
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 11neu
Anlage 11
Zu den Paragraphen 61, Absatz 3, 70, Absatz 3 und 78 Absatz 3
Inhalte von Notfallplänen
Notfallpläne haben insbesondere zu enthalten:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungBeschreibung der entsprechend den Ergebnissen der Sicherheitsanalyse möglichen radiologischen Notfälle, einschließlich der Kriterien für das Eintreten und das Ende eines radiologischen Notfalls
- StrichaufzählungAngabe der Personen, denen das Erklären des Eintretens bzw. des Endens eines radiologischen Notfalls obliegt
- StrichaufzählungAngabe der Personen, denen bei radiologischen Notfällen eine Rolle zukommt, und deren Zuständigkeiten
- StrichaufzählungFestlegung hinsichtlich externer Hilfeleistung bei einem radiologischen Notfall, sofern eine solche für die Durchführung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist
- StrichaufzählungAngaben zum Aufbewahrungsort von Ausrüstungen, Vorrichtungen und Geräten, die bei einem radiologischen Notfall von Bedeutung sind
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich Meldewegen, Meldepflichten und Abläufen bei einem radiologischen Notfall, insbesondere hinsichtlich Alarmierung der zuständigen Personen, Einsatzorganisationen und Behörden
- StrichaufzählungKontaktdaten von zuständigen Personen, Einsatzorganisationen und Behörden
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der Informationen für Einsatz- und Notfalleinsatzkräfte sowie für Behörden, die diese zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei einem radiologischen Notfall benötigen
- StrichaufzählungVorkehrungen und Festlegungen zur Abschätzung der Folgen von radiologischen Notfällen
- StrichaufzählungMaßnahmen zur Verringerung der Folgen eines radiologischen Notfalls; bei möglichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Begrenzung solcher Freisetzungen
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für die Arbeitskräfte und erforderlichenfalls die Bevölkerung für die verschiedenen möglichen radiologischen Notfälle
- StrichaufzählungListe von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten, die hinsichtlich der medizinischen Versorgung von exponierten Personen und Personen, die radioaktive Stoffe inkorporiert haben, kontaktiert werden können
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit bei einem radiologischen Notfall
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der Beseitigung von radioaktiven Materialien aus einem radiologischen Notfall
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der Dokumentation von radiologischen Notfällen
- StrichaufzählungFestlegung hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Ausrüstungen, Vorrichtungen und Geräten, die bei einem radiologischen Notfall von Bedeutung sind (persönliche und sonstige Schutzausrüstung, Messgeräte, gegebenenfalls Sicherheitsvorrichtungen an den Strahlenquellen etc.)
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der regelmäßigen Unterweisung von Personen, denen bei radiologischen Notfällen eine Rolle zukommt
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich Notfallübungen
- StrichaufzählungFestlegung hinsichtlich Aktualisierung des Notfallplans
Notfallpläne für Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen haben zusätzlich zu umfassen:
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich Erkennen und Klassifikation von radiologischen Notfällen
- StrichaufzählungFestlegungen hinsichtlich der Bewertung des Zustandes des Reaktors bzw. der Anlage bei einem radiologischen Notfall