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BGBl. II Nr. 134/2019

kundgemacht 27.05.2019 RIS↗
Änderung der Lehrberufsliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer außer Kraft gesetzt werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 12aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019 Anl. 12↗RIS↗

Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

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Anreißen

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Feilen

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Meißeln

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Bohren

Bohren

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Senken

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Reiben

Reiben

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Sägen

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Schneiden mit Schere

Schneiden

-

Scharfschleifen

Schleifen

-

Einfaches Nieten

Kaltnieten

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Gewindeschneiden von Hand

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Einfaches Schmieden

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-

Einfaches Richten

Richten

Ausrichten

Einfaches Biegen

Biegen

Formbiegen

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Walzen und Abkanten

Walzen, Abkanten und Sicken

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Brennschneiden

Brennschneiden auch in Zwangslage

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Einfaches Elektroschweißen

Elektroheftschweißen in allen Lagen

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Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen

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Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher Größe

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Abwickeln von Bauteilen

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Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maßlatten für die Bauteile aus Holz und Stahl

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Anzeichnen und Beschriften der Bleche und Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und Maßlatten

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Zulegen, Anreißen und Beschriften von Schiffsbauteilen

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Zusammenbauen der Teile für das Nieten und Schweißen

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Einrichten und Auswiegen mit Wasserwaage, Schlauchwaage und Lot

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Fassonieren und Einpassen von Schiffsbauteilen

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

Lesen von Werkzeichnungen

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Skizzieren

Skizzieren

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Zeichnen von Folien für Brennschneidemaschinen

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Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues

Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und Nietteilungen

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)