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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 6 § 0↗RIS↗
Anl. 13geändertText (entfallen), Überschrift, Tabelle
in Kraft 01.05.1983 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 253/1983 · danach: BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 13↗RIS↗
in Kraft 01.04.2005 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026 Anl. 13↗RIS↗
Anlage 13
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Präparator
< Berufsbild
Berufsbild
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1. Lehrjahr      !    2. Lehrjahr      !    3. Lehrjahr
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten
Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen
-
-
-
Vorkonservieren
Abbalgen
Abnehmen der Körpermaße
Waschen, Reinigen, Entfetten
Trocknen der bearbeiteten Bälge
-
-
-
Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien
-
-
Skelettieren und Bleichen
-
Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall
-
Herstellen dermoplastischer Modelle
Auswählen der Drahtstärke
-
-
-
Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut
-
Zunähen der Haut
-
Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung
-
-
Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale
Auswählen naturgetreuer Augen
-
-
Ausfertigen der Präparate
-
-
Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation
-
-
Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden
-
Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen
-
-
Fisch- und Trockenpräparation
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
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Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
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Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen
und außereuropäischen Tierarten
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Kenntnis über die    !          -          !          -
Anwendung von Chemi-  !                      !
kalien, insbesondere  !                      !
von gifthältigen      !                      !
Stoffen              !                      !
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-          !              Vorkonservieren
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Abbalgen
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Abnehmen der Körpermaße
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Waschen, Reinigen, Entfetten
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Trocknen der          !          -          !          -
bearbeiteten Bälge    !                      !
----------------------!---------------------------------------------
-          !Ansetzen und Verwenden von Konservierungs-
!flüssigkeiten und Trockenchemikalien
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-          !          -          !Skelettieren und
!                      !Bleichen
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-          !Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlings-
!befall
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-          !Herstellen dermoplastischer Modelle
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Auswählen der Draht-  !          -          !          -
stärke                !                      !
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-          !Überziehen der Modelle mit der imprägnierten
!                    Haut
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-          !              Zunähen der Haut
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-          !  Korrektur der Präparate auf naturgetreue
!                  Stellung
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-          !          -          !Feinmodellieren
!                      !spezifisch
!                      !anatomischer Merkmale
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Auswählen naturge-    !          -          !          -
treuer Augen          !                      !
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Ausfertigen der Präparate
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-          !          -          !Grundkenntnisse der
!                      !Flüssigkeits-
!                      !präparation
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-          !          -          !Grundkenntnisse der
!                      !Einbettungsmethoden
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-          ! Präparation und Montieren von Geweihen und
!                  Gehörnen
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-          !          -          !Fisch- und Trocken-
!                      !präparation
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere
jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge
Anmerkung
2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
auf jede weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Person                          1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Rohstoff, Fischpräparation