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BGBl. II Nr. 202/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 13aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026 Anl. 13↗RIS↗

Anlage 13

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Präparator

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie

Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper

Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten

Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen

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Vorkonservieren

Abbalgen

Abnehmen der Körpermaße

Waschen, Reinigen, Entfetten

Trocknen der bearbeiteten Bälge

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Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien

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Skelettieren und Bleichen

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Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall

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Herstellen dermoplastischer Modelle

Auswählen der Drahtstärke

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Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut

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Zunähen der Haut

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Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung

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Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale

Auswählen naturgetreuer Augen

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Ausfertigen der Präparate

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Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation

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Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden

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Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen

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Fisch- und Trockenpräparation

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)