BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch vierzehn
WETTBEWERB
Verzeichnis nach Artikel 60
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
römisch eins. Das Wort „Kommission'' wird durch „zuständiges Überwachungsorgan'' ersetzt.
römisch zwei. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt'' wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens'' ersetzt.
römisch drei. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten'' wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien'' ersetzt.
römisch vier. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten'' wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten'' ersetzt.
römisch fünf. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
Artikel 85 (EWG) - Artikel 53 (EWR).
Artikel 86 (EWG) - Artikel 54 (EWR).
Artikel 90 (EWG) - Artikel 59 (EWR).
Artikel 66 (EGKS) - Artikel 2 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
römisch sechs. Der Ausdruck „diese Verordnung'' wird durch „dieser Rechtsakt'' ersetzt.
römisch sieben. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags'' wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens'' ersetzt.
römisch acht. Der Ausdruck „Hohe Behörde'' wird durch „zuständiges Überwachungsorgan'' ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan'' durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan'' ersetzt.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. FUSIONSKONTROLLE
- Ziffer eins389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Amtsblatt Nummer L 395 vom 30. 12. 1989, Seite 1), in der berichtigten Fassung im Amtsblatt Nummer L 257 vom 21. 9. 1990, Seite 13.Die Artikel 1 bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt'' folgende Fassung: „Artikel 22 oder die entsprechende Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt''.Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung'', ersetzt.
- Litera bIn Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung'' ersetzt.Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz'' ersetzt.In Artikel 1 Absatz 2, zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedstaat'' durch „Staat'' ersetzt.
- Litera cArtikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera eIn Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera fIn Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera gIn Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats'' durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats'' ersetzt.
- Litera hIn Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung'' ersetzt.Ferner ist im ersten Satz vor den Worten „bei der Kommission anzumelden'' der Satzteil „gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens'' einzufügen.
- Litera iArtikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz, der in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird.''.
- Litera jIn Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes'' durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes'' ersetzt.Ferner wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden'' durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden'' ersetzt.
- Litera kIn Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
l) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen
gezahlt werden.'' folgende Fassung und wird wie folgt
ergänzt:
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen
Personen gezahlt werden. Das gleiche gilt für die
Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der
EFTA-Staaten bzw. in einem EFTA-Staat ansässigen Personen
gezahlt werden''.
B. AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRÄGE
- Ziffer 2383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 173 vom 30. 6. 1983, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages'' durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' ersetzt.
- Litera bIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera cDem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera dArtikel 7 findet keine Anwendung.
- Litera eArtikel 10 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.''
- Ziffer 3383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 173 vom 30. 6. 1983, Seite 5), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages'' durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' ersetzt.
- Litera bIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera cDem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera dArtikel 15 findet keine Anwendung.
- Litera eArtikel 19 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.''
- Ziffer 4385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Amtsblatt Nummer L 15 vom 18. 1. 1985, Seite 16), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
- Litera bArtikel 7 findet keine Anwendung.
- Litera cArtikel 8 findet keine Anwendung.
- Litera dArtikel 9 findet keine Anwendung.
- Litera eIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera fIn Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten'' durch „Vertragsparteien'' ersetzt.
- Litera gDem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera hArtikel 14 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995.''
C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
- Ziffer 5384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 219 vom 16. 8. 1984, Seite 15), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommissionangemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch... erhebt'' folgende Fassung: „unter der Bedingung, daßdiese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldetwerden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinenWiderspruch ... erhebt''.
- Litera bIn Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
- Litera cArtikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.''
- Litera eIn Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.''
- Litera fDem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.''
- Litera gArtikel 6 findet keine Anwendung.
- Litera hArtikel 7 findet keine Anwendung.
- Litera iArtikel 8 findet keine Anwendung.
- Litera jIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordung Anmerkung, richtig: Verordnung) Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera kDem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera lArtikel 14 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994.''
D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN ÜBER FORSCHUNG
UND ENTWICKLUNG
- Ziffer 6385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 53 vom 22. 2. 1985, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinenWiderspruch ... erhebt'' folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt''.
- Litera bIn Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
- Litera cArtikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.''
- Litera eIn Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.''
- Litera fDem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.''
- Litera gIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen''.
- Litera hDem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera iArtikel 10 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.''
- Ziffer 7385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung Amtsblatt Nummer L 53 vom 22. 2. 1985, Seite 5), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinenWiderspruch ... erhebt'' folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt''.
- Litera bIn Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
- Litera cArtikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.''
- Litera eIn Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.''
- Litera fDem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.''
- Litera gIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera hDem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera iArtikel 11 findet keine Anwendung.
- Litera jArtikel 13 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.''
E. FRANCHISEVEREINBARUNGEN
- Ziffer 8388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen Amtsblatt Nummer L 359 vom 28. 12. 1988, Seite 46).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommissionangemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch... erhebt'' folgende Fassung: „sofern diese Vereinbarungengemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt''.
- Litera bIn Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
- Litera cArtikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.''
- Litera eIn Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.''
- Litera fDem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.''
- Litera gIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
- Litera hDem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera iIn Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten'' durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten'' ersetzt.
- Litera jArtikel 9 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.''
F. KNOW-HOW-VEREINBARUNGEN
- Ziffer 9389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen Amtsblatt Nummer L 61 vom 4. 3. 1989, Seite 1) .Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft'' durch „des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera bArtikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten einschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für diese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist, sofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist.''
- Litera cIn Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten'' bzw. „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten'' bzw. „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
- Litera dIn Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch erhebt'' folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt''.
- Litera eIn Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission'' durch „bei der EG- Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
- Litera fArtikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.
- Litera gIn Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält.''
- Litera hIn Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.''
- Litera iDem Artikel 4 Absatz 10 wird folgender Satzteil angefügt:„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.''
- Litera jIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen''.
- Litera kDem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder'') und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.''
- Litera lArtikel 8 findet keine Anwendung.
- Litera mArtikel 9 findet keine Anwendung.
- Litera nArtikel 10 findet keine Anwendung.
- Litera oArtikel 12 erhält folgende Fassung:„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.''
G. VERKEHR
- Ziffer 10368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Amtsblatt Nummer L 175 vom 23. 7. 1968, Seite 1).
- Litera aDer einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgendeFassung:„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 und der dem Artikel 6 entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken oder bewirken, insbesondere''.
- Litera bArtikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Litera cArtikel 6 findet keine Anwendung.
- Litera dIn Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar'' durch „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar'' ersetzt.
- Litera eArtikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.''
- Litera fIn Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft'' durch „Vertragsparteien'' ersetzt.
- Litera gArtikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:„Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten.''
- Ziffer 11386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1986, Seite 4), berichtigt im Amtsblatt Nummer L 117 vom 5. 5. 1988, Seite 34.Abschnitt römisch eins der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft'' durch „Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera bArtikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Litera cIn dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II'' ersetzt durch „Abschnitt römisch zwei oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen''.Ferner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „Artikel 11 Absatz 4'' durch „Artikel 11 Absatz 4 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen'' ersetzt.
- Litera dIn Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II'' durch „des Abschnitts römisch zwei oder der entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen'' ersetzt.
- Litera eDem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen Verfahren auffordern.Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.''
- Litera fIn Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates'' ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs''.Ferner wird „Artikel 10'' durch „Artikel 10 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen'' ersetzt.
- Litera gIn Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft'' durch „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien'' ersetzt.
- Litera hDem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:„(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordern.Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.''
H. ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
- Ziffer 12388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte Amtsblatt Nummer L 131 vom 27. 5. 1988, Seite 73). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie'' durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens'' ersetzt.
- Litera bArtikel 10 findet keine Anwendung.
- Litera cFerner gilt folgendes:Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
- Ziffer 13390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste Amtsblatt Nummer L 192 vom 24. 7. 1990, Seite 10).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen.''
- Litera bIn Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil „vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln'' ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des EWR-Abkommens''.
- Litera cArtikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.
- Litera dFerner gilt folgendes:Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder Bewertungen vorzunehmen. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
römisch eins. KOHLE UND STAHL
- Ziffer 14354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 Paragraph eins, des Vertrages (ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54)Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:Artikel 4 findet keine Anwendung.
- Ziffer 15367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 Paragraph 3, des Vertrages (ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert durch:
- Strichaufzählung378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 Amtsblatt Nummer L 300 vom 27. 10. 1978, Seite 21).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft'' die Angabe „und in den EFTA-Staaten'' eingefügt.
- Litera bIn der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden'' durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden'' ersetzt.
- Litera cIn der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden'' durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden'' ersetzt.
- Litera dArtikel 11 findet keine Anwendung.
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
- Ziffer 16C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5).
- Ziffer 17C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 10).
- Ziffer 18C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
- Ziffer 19C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).
- Ziffer 20362 römisch zehn 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62).
- Ziffer 21C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14).
- Ziffer 22C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
- Ziffer 23C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
- Ziffer 24C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
- Ziffer 25C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2).