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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 3 § 0↗RIS↗
Anl. 14geändertÜberschrift, Text (entfallen), Tabelle, Anm (neu)
in Kraft 01.07.1979 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 291/1979 · danach: BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 14↗RIS↗
in Kraft 01.04.2005 – 31.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2019 Anl. 14↗RIS↗
Anlage 14
------------- Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Spengler
Ausbildungsvorschriften Berufsbild
für den Lehrberuf Spengler
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr      !    2. Lehrjahr      !    3. Lehrjahr
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen
Messen
Messen
Anreißen
Anreißen
Anreißen
Feilen
-
-
Meißeln
-
-
Zuschneiden
Zuschneiden
Zuschneiden
Sägen
-
-
Schleifen von Werkzeugen
Schleifen
-
Bohren und Senken
-
-
Schaben
-
-
Gewindeschneiden von Hand
-
-
Nieten
Nieten
-
Weichlöten
Weich- und Hartlöten
Weich- und Hartlöten
-
-
Kleben
Abkanten
Abkanten
Abkanten
Biegen
Biegen
Biegen
Strecken
Strecken
Strecken
Stauchen
Stauchen
Stauchen
Wulsten
Wulsten
Wulsten
Runden
Runden
Runden
Bördeln
Bördeln
Bördeln
Schweifen
Schweifen
Schweifen
-
Drahteinlegen
-
-
Sicken
Sicken
Falzen
Falzen
Falzen
Hämmern
Hämmern
Hämmern
-
Richten
Richten
-
Spannen
Spannen
-
Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage
Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage
-
Elektroschweißen ohne Zwangslage
Elektroschweißen ohne Zwangslage
-
Elektrisches Widerstandsschweißen
Elektrisches Widerstandsschweißen
Treiben und Aufziehen
Treiben und Aufziehen
Treiben und Aufziehen
-
Ausführen von Abwicklungen
Ausführen von Abwicklungen
-
Herstellen von Schablonen
Herstellen von Schablonen
Lesen von einfachen Werkzeichnungen
Lesen von Werkzeichnungen
Lesen von Werkzeichnungen
-
Anfertigen von Skizzen
Anfertigen von Skizzen
Montieren von Blechteilen
Montieren von Blechteilen
Montieren von Blechteilen
-
Berechnen von Flächen und Körpern
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen                ! Messen              ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen              ! Anreißen            ! Anreißen
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen                !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln              !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Zuschneiden          ! Zuschneiden          ! Zuschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen                !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen von Werk-  ! Schleifen            !          -
zeugen                !                      !
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken    !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben              !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von  !          -          !          -
Hand                  !                      !
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten                ! Nieten              !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten            ! Weich- und Hartlöten ! Weich- und Hartlöten
----------------------!----------------------!----------------------
-          !          -          ! Kleben
----------------------!----------------------!----------------------
Abkanten              ! Abkanten            ! Abkanten
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen                ! Biegen              ! Biegen
----------------------!----------------------!----------------------
Strecken              ! Strecken            ! Strecken
----------------------!----------------------!----------------------
Stauchen              ! Stauchen            ! Stauchen
----------------------!----------------------!----------------------
Wulsten              ! Wulsten              ! Wulsten
----------------------!----------------------!----------------------
Runden                ! Runden              ! Runden
----------------------!----------------------!----------------------
Bördeln              ! Bördeln              ! Bördeln
----------------------!----------------------!----------------------
Schweifen            ! Schweifen            ! Schweifen
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Drahteinlegen        !          -
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Sicken              ! Sicken
----------------------!----------------------!----------------------
Falzen                ! Falzen              ! Falzen
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern              ! Hämmern              ! Hämmern
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Richten              ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Spannen              ! Spannen
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Gasschmelzschweißen  ! Gasschmelzschweißen
! ohne Zwangslage      ! ohne Zwangslage
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Elektroschweißen    ! Elektroschweißen
! ohne Zwangslage      ! ohne Zwangslage
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Elektrisches Wider-  ! Elektrisches Wider-
! standsschweißen      ! standsschweißen
----------------------!----------------------!----------------------
Treiben und Aufziehen ! Treiben und Aufziehen! Treiben und Aufziehen
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Ausführen von        ! Ausführen von
! Abwicklungen        ! Abwicklungen
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Herstellen von      ! Herstellen von
! Schablonen          ! Schablonen
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von einfachen  ! Lesen von            ! Lesen von
Werkzeichnungen      ! Werkzeichnungen      ! Werkzeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Anfertigen von      ! Anfertigen von
! Skizzen              ! Skizzen
----------------------!----------------------!----------------------
Montieren von        ! Montieren von        ! Montieren von
Blechteilen          ! Blechteilen          ! Blechteilen
----------------------!---------------------------------------------
-          ! Berechnen von Flächen und Körpern
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
Anmerkung
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person              2 Lehrlinge
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005.
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Widerstandsschweißen