BGBl. I Nr. 53/2018
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 14geändert
… 3 unveränderte Absätze
Anlage 14
Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:
im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;
im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten und, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.