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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) 91 § 0↗RIS↗
Anl. 15geändertÜberschrift · 1. Parameterblock 1: Überschrift · 2. Parameterblock 2: Überschrift (neu)
in Kraft 24.12.2010 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 465/2010 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 15↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 15↗RIS↗
Anlage 15
Anzuwendende Untersuchungsmethoden Chemie Parameter
Grundwasser 1. Parameterblock 1
Abschnitt I 1.1. Probenahme und Vor-Ort-Parameter
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) Parameter
Abstich
Förderstrom bei Probenahme
Gesamtfördervolumen
Quellschüttung
organoleptische Feststellungen von:
Färbung
Trübung
Geruch
Messung von:
Wassertemperatur
pH-Wert
elektr. Leitf. (bei 20°C)
Sauerstoffgehalt
1.2. Chemisch-analytische Parameter
Parameter
Gesamthärte
Karbonathärte
Hydrogencarbonat
Calcium
Magnesium
Natrium
Kalium
Nitrat
Nitrit
Ammonium
Chlorid
Sulfat
Orthophosphat
Bor
DOC (ber. als C)
Eisen, gelöst
Mangan, gelöst
2. Parameterblock 2
2.1. Metalle gelöst
Parameter
Aluminium
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
Parameter
Trichlorethen
Tetrachlorethen
1,1,1-Trichlorethan
Chloroform(Trichlormethan)
Tetrachlormethan
1,1-Dichlorethen
Tribrommethan
Bromdichlormethan
Dibromchlormethan
Dichlormethan
1,2-Dichlorethan
cis-1,2-Dichlorethen
trans-1,2-Dichlorethen
2.3. Pestizide
2.3.1 Pestizide I (Triazine)
Parameter
Atrazin
Desethylatrazin
Desisopropylatrazin
Cyanazin
Prometryn
Propazin
Simazin
Sebutylazin
Terbutylazin
Desethylterbutylazin
Metolachlor
Alachlor
Pendimethalin
Terbutryn
2,6-Dichlorbenzamid
2.3.2 Pestizide II (Organochlorinsektizide)
Parameter
Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin)
Chlordan (Summe der Isomere)
Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor)
Hexachlorbenzol
Lindan
DDE (und Isomere)
DDT (und Isomere)
2.3.3 Pestizide III (Phenylharnstoffe)
Parameter
Buturon
Chlorbromuron
Chlortoluron
Diuron
Hexazinon
Isoproturon
Linuron
Metobromuron
Metoxuron
Monolinuron
Monuron
Neburon
Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil)
Ioxynil
2.3.4 Pestizide IV (Phenoxyalkancarbonsäuren)
Parameter
2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D)
Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP)
4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA)
4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB)
Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP)
2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T)
Dicamba
2.3.5 Pestizide V (saure Herbizide)
Parameter
Bentazon
Dinoseb-acetat
Metazachlor
Methoxychlor
Orbencarb
Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673))
2.3.6 Pestizide VI
Parameter
Bromacil
Dichlobenil
Metalaxyl
Pirimicarb
Triadimefon
Triadimenol
2.3.7 Pestizide VII (Sulfonylharnstoffe)
Parameter
Amidosulfuron
Metsulfuron-methyl
Nicosulfuron
Primisulfuron-methyl
Rimsulfuron
Thifensulfuron-methyl
Triasulfuron
Triflusulfuron
2.3.8 Pestizide VIII
Parameter
Aclonifen
Clomazon
Deltametrin
Dimethenamid
Fluazifop-p-butyl
Fluroxypyr-1-methylheptylester
Metamitron
Quizalofop-methyl
Prosulfocarb
2.3.9 Pestizide IX
Parameter
Carbetamid
Fenoxyprop
Flufenacet
Fluroxypyr
Isoxaflutol
Metosulam
Quizalofop