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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 3 § 0↗RIS↗
Anl. 16geändertÜberschrift, Text (entfallen), Tabelle, Anm (neu)
in Kraft 01.07.1979 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 291/1979 · danach: BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 16↗RIS↗
Anlage 16
------------- Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wagner
Ausbildungsvorschriften Berufsbild
für den Lehrberuf Wagner
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr      !    2. Lehrjahr      !    3. Lehrjahr
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
-
Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe
-
-
-
Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Messen
-
-
Anreißen
-
-
-
Zuschneiden
Zuschneiden
Sägen
Sägen
-
Hobeln
Hobeln
-
Bohren
-
-
Stemmen
-
-
Raspeln
-
-
Feilen
-
-
Putzen
-
-
-
Drehen von Holz
Drehen von Holz
Schleifen
-
-
-
-
Fräsen
-
Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln
Leimen und Kleben
Leimen und Kleben
-
-
Pressen
Pressen
-
-
Anschlagen
-
-
Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung
-
Lesen von einfachen Zeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu
halten der zu        ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,
verwendenden Werkzeuge! Vorrichtungen, Einrichtungen und
und Arbeitsbehelfe    ! Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
-          ! Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle
! und Lacke, ihrer Eigenschaften,
! Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und
! Verwendungsmöglichkeiten
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der  !          -          !          -
Lagerung der Werk- und!                      !
Hilfsstoffe          !                      !
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Kenntnis der Auswahl ! Auswahl der Werk- und
! der Werk- und Hilfs- ! Hilfsstoffe
! stoffe              !
----------------------!----------------------!----------------------
Messen                !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen              !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Zuschneiden          ! Zuschneiden
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Sägen                ! Sägen                !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Hobeln                ! Hobeln              !          -
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Bohren                !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Stemmen              !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Raspeln              !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen                !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
Putzen                !          -          !          -
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-          ! Drehen von Holz      ! Drehen von Holz
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Schleifen            !          -          !          -
----------------------!----------------------!----------------------
-          !          -          ! Fräsen
----------------------!---------------------------------------------
-          ! Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken,
! Dübeln
----------------------!---------------------------------------------
Leimen und Kleben    ! Leimen und Kleben    !          -
----------------------!----------------------!----------------------
-          ! Pressen              ! Pressen
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-          !          -          ! Anschlagen
----------------------!----------------------!----------------------
-          !          -          ! Grundkenntnisse der
!                      ! Oberflächenbehandlung
----------------------!---------------------------------------------
-          ! Lesen von einfachen Zeichnungen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person              2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Instandhalten