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BGBl. II Nr. 264/2020

kundgemacht 12.06.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 7 § 0↗RIS↗
Anl. 16geändert
in Kraft 28.08.2019 – 12.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 260/2019 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 Anl. 16↗RIS↗
in Kraft ab 13.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 Anl. 16↗RIS↗
Anlage 16
(Anm.: Schulbesuchsbestätigung als PDF dokumentiert
Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 260/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 3, 4 und 16 wird das das Unterschriftsfeld betreffende Wort „Schulleiter“ jeweils durch das Wort „Schul(cluster)leiter“ ersetzt.“.)
Art. 4 Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 264/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 16 wird das Wort „Jahrganges“ durch das Wort „Jahrgang“ ersetzt.“.)