Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
BGBl. II Nr. 301/2022
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie Änderung der Studienbeitragsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 16neu
Anlage 16, zu Paragraph 31, Absatz 2,, Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
- Ziffer eins
- eins Punkt einsDer Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
- Ziffer 2Inhalt des Gesamtdatensatzes
- 2 Punkt einsDer Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Rechtsträger | 3.1 |
2 | Erhebungsstichtag | 3.2 |
- 2 Punkt 2Personaldatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BilDokG 2020):
- 2 Punkt 2 Punkt einsAuszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
- 2 Punkt 2 Punkt 2Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
2 | Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
3 | Geschlecht | 3.5 |
4 | Geburtsjahr | 3.6 |
5 | Ausbildung | 3.7 |
6 | Verwendung | 3.8 |
7 | Funktion | 3.9 |
8 | Beschäftigungsart | 3.10 |
9 | Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
- 2 Punkt 3Aufwandsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BilDokG 2020)
- 2 Punkt 3 Punkt einsIm Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
- 2 Punkt 3 Punkt 2Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
- 2 Punkt 4Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BilDokG 2020)
- 2 Punkt 4 Punkt einsEine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
- Ziffer 3Transformation:
- 3 Punkt einsAnzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
- 3 Punkt 2Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, z.B. „20031001“.
- 3 Punkt 3Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
- 3 Punkt 4Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
- 3 Punkt 5Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich und „X“ für divers.
- 3 Punkt 6Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
- 3 Punkt 7Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
- 3 Punkt 8Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (z.B. PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
- 3 Punkt 9Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie z.B. Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
- 3 Punkt 10Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
- 3 Punkt 11Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.