BGBl. II Nr. 224/2026
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 16geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
… 6 unveränderte Absätze
Anlage 16
Klinisch-Pathologische Sonderfächer
1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie umfasst die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
… 5 unveränderte Absätze
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie umfasst neben der gesamten Klinischen Pathologie und Molekularpathologie die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird