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BGBl. I Nr. 17/2006

kundgemacht 31.01.2006 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) neu § 0↗RIS↗
Anl. 17neu
in Kraft 01.02.2006 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 Anl. 17↗RIS↗

Anhang römisch siebzehn

Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, von Teilnahmeanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

  1. Litera a
    die Angebote, die Teilnahmeanträge und die Übermittlung von Plänen und Entwürfen betreffenden elektronischen Signaturen zuverlässig überprüft werden können;
  2. Litera b
    der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge und der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;
  3. Litera c
    es als sicher gelten kann, dass kein Unbefugter vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
  4. Litera d
    es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
  5. Litera e
    die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
  6. Litera f
    in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
  7. Litera g
    der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
  8. Litera h
    die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.