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BGBl. II Nr. 142/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Textilchemie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 18aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.05.2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2013 Anl. 18↗RIS↗

Anlage 18

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stoffdrucker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Handhaben, Einstellen, Überwachen und Instandhalten der Maschinen und Einrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Gravur und der Schablonenherstellung

 

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Grundkenntnisse der Warenvorbehandlung (Bleicherei, Färberei) und der Druckereivorbereitung

Erkennen und Beseitigen von Fehlern

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Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und !Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und Lagerung

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Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen, Trocknen)

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Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer drucktechnischen Eigenschaften

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Kenntnis der Farbstoffklassen

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Anwenden von Direktdruck- und Ätzverfahren einschließlich Fixierung

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Drucken einfacher niedrigfarbiger Dessins

Drucken hochfarbiger Dessins

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Zubereiten von Verdickungen und Druckfarben nach vorhandener Rezeptur

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)