Maul- und Klauenseuche
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 18neu
ANHANG römisch achtzehn
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG XVIII-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vesikuläre Schweinekrankheit
- Ziffer 3Vesikuläre Stomatitis
- Ziffer 4Pferdepest
- Ziffer 5Afrikanische Schweinepest
- Ziffer 6Blauzungenkrankheit
- Ziffer 7Pathogene aviäre Influenza
- Ziffer 8Newcastle-Krankheit
- Ziffer 9Rinderpest
- Ziffer 10Klassische Schweinepest
- Ziffer 11Lungenseuche der Rinder
- Ziffer 12Pest der kleinen Wiederkäuer
- Ziffer 13Schaf- und Ziegenpocken
- Ziffer 14Rifttalfieber
- Ziffer 15Dermatitis nodularis
- Ziffer 16Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
- Ziffer 17Rotz
- Ziffer 18Beschälseuche
- Ziffer 19Enterovirale Enzephalomyelitis
- Ziffer 20Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
- Ziffer 21Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
- Ziffer 22Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
- Ziffer 23Bonamia ostreae
- Ziffer 24Marteilia refringens
ANHANG XVIII-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
- AAnerkennung des Status in Bezug auf SchadorganismenBeide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
- Ziffer einsSchadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
- Ziffer 2Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
- Ziffer 3Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird. - BAnerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und SchutzgebietenDie Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.