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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 6 § 0↗RIS↗
Anl. 19geändertText (entfallen), Überschrift, Tabelle
in Kraft 01.07.1980 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 277/1980 · danach: BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 Anl. 19↗RIS↗
Anlage 19
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Waagenhersteller
Berufsbild
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1. Lehrjahr      !    2. Lehrjahr      !    3. Lehrjahr
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen
Messen
-
Anreißen
Anreißen
-
Stempeln
-
-
Feilen
Feilen
-
Sägen
-
-
Bohren
Bohren
-
Senken
Senken
-
-
Reiben
-
Schaben
-
-
Gewindeschneiden von Hand
-
-
Richten und Biegen
-
-
Tuschieren
Läppen
Einfaches Warmbehandeln
Härten
Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen
Scharfschleifen
Schleifen
Präzisionsschleifen
Weichlöten
Hartlöten
-
Nieten
-
-
-
Einfaches Längs- und Plandrehen
Drehen
-
Einfaches Fräsen
Fräsen
-
Einfaches Gasschmelzschweißen
-
-
Einfaches Elektroschweißen
-
Kenntnis des Hebelgesetzes
Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz
-
-
Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen
Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit
-
-
Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen
-
Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
-
Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern
-
-
Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen
-
Messen mit elektrischen und optischen Geräten
-
Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen
Lesen von Fertigungszeichnungen
-
Skizzieren
Skizzieren
Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre
-
-
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte
-
Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen                !Messen                !          -
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Anreißen              !Anreißen              !          -
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Stempeln              !          -          !          -
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Feilen                !Feilen                !          -
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Sägen                !          -          !          -
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Bohren                !Bohren                !          -
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Senken                !Senken                !          -
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-          !Reiben                !          -
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Schaben              !          -          !          -
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Gewindeschneiden von  !          -          !          -
Hand                  !                      !
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Richten und Biegen              !          -
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-          !Tuschieren            !Läppen
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Einfaches Warmbe-    !Härten                !Härten und Anlassen
handeln              !                      !von Schneiden, Pfannen
!                      !und Berührungsteilen
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Scharfschleifen      !Schleifen            !Präzisionsschleifen
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Weichlöten            !Hartlöten            !          -
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Nieten                !          -          !          -
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-          !Einfaches Längs- und  !Drehen
!Plandrehen            !
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-          !Einfaches Fräsen      !Fräsen
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-          !Einfaches Gasschmelz- !          -
!schweißen            !
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-          !Einfaches Elektro-    !          -
!schweißen            !
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Kenntnis des Hebel-  !Hebelherstellen nach  !          -
gesetzes              !dem Hebelgesetz      !
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-          !Vorjustieren, Schwer- !Montieren und
!punktbestimmen        !Justieren der Waagen
!                      !bis zur Eichfähigkeit
----------------------!----------------------!----------------------
-          !          -          !Einteilen, Signieren
!                      !und Kerben der Skalen
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-          !Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
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-          !Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und
!Wechselfehlern
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-          !          -          !Montieren und Ein-
!                      !stellen der
!                      !Steuerungselemente von
!                      !Waagen
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-          !Messen mit elektrischen und optischen
!Geräten
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-          !Herstellen und Justieren eichfähiger
!Gewichtsstücke
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Lesen von einfachen  !Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
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-          !Skizzieren            !Skizzieren
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis der Schneidenlinie und der ein-    !          -
schlägigen Schwerkraftlehre                  !
--------------------------------------------------------------------
-          !Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für
!Maß und Gewichte
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-          !Kenntnis einschlägiger Steuerungen,
!Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person            2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person                              1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, Gewichtsfehler