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BGBl. II Nr. 204/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie der Externistenprüfungsverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie die Externistenprüfungsverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 117 § 0↗RIS↗
Anl. 2/m1geändertText, Überschrift · 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Überschrift (neu), Tabelle (neu) · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Überschrift (neu), Tabelle, Schlussteil, Text
in Kraft 01.09.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. II Nr. 1/2023 · danach: BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/m1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2025 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/m1↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Anlage B/m1
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
DRITTER TEIL
… 9 unveränderte Absätze
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe Oberstufe1)
Lehrverpflichtungsgruppe2)
Religion/Ethik3)
2 – 2 – 2 – 2
(III)/III
Deutsch
mindestens 124)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 114)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/Latein
mindestens 104)
(I)
Geschichte und Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 124)
(II)
Biologie und Umweltbildung
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musik
mindestens 245)
(IVa)6)
Alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang
IV/IV
Kunst und Gestaltung
(IVa)6)
Bewegung und Sport
mindestens 84)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
118
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
schulautonom7)
2-14
Summe autonomer Bereich
höchstens 18
Gesamtwochenstundenzahl
130-136
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt „Musik“ setzt sich aus den Pflichtgegenständen „Musik“ nach Anlage A/m1, „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A und nach Wahl der Schule entweder dem Pflichtgegenstand „Chor“ nach Anlage A/m1 oder dem Pflichtgegenstand „Instrumentalmusik und Gesang“ nach Anlage A/m2 zusammen. Der Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ setzt sich aus dem Pflichtgegenstand „Musik“ nach Anlage A und dem Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A/m1 zusammen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt mindestens 24 Wochenstunden, wobei die Pflichtgegenstände „Musik“ und „Kunst und Gestaltung“ jedenfalls jeweils im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorzusehen sind.
6 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden
Summe
Oberstufe
Lehrver-pflichtungs-gruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Ober-stufe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Religion/Ethik1)
2
2
2
2
8
(III)/III
Deutsch
4
3
3
3
13
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache / Latein
4
3
3
3
13
(I)
Geschichte und Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
4
3
3
3
13
(II)
Biologie und Umweltbildung
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Musik2)
4/4/2/–3)
5/5/2/–3)
4/4/2/–3)
3/3/2/–3)
(IVa)4)
Instrumentalmusik und Gesang2)
2/–/–/–3)
2/–/–/–3)
2/–/–/–3)
2/–/–/–3)
245)
IV
Kunst und Gestaltung2)
–/2/4/63)
–/2/5/73)
–/2/4/63)
–/2/3/53)
(IVa)4)
Technik und Design2)
2
–
–
–
2
(IV)
Informatik
2
–
–
–
2
II
Bewegung und Sport2)
3
2
2
2
9
(IVa)
Musik2)
3/2
3/2
4/–
4/–
263)
(IVa)4)
Summe der Pflichtgegenstände
35
30
32
33
130
alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang2)
2/–
2/–
2/–
2/–
IV/IV
Kunst und Gestaltung2)
2/5
2/5
–/6
–/6
(IVa)4)
Bewegung und Sport
3
2
2
2
9
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
34
30
32
34
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
___________________
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Typenbildende Pflichtgegenstände.
3 Bezieht sich auf die schulstufenbezogene Summenbildung Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ (Stundenangaben vor dem Schrägstrich) und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ (Stundenangaben nach dem Schrägstich) zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt 26 Wochenstunden, wobei in Summe in der drei alternativen 5. und 6. Klasse jeweils sieben Wochenstunden und in der 7. und 8. Klasse jeweils sechs Wochenstunden aus dem Bereich dieser Pflichtgegenstände vorzusehen sind.
4 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IV bIVb).
5 Summe in der 5. und 7. Klasse jeweils 6, in der 6. Klasse 7 und in der 8. Klasse 5 Wochenstunden.
bb) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung., mit folgenden Abweichungen, sofern der Pflichtgegenstand von der Schülerin oder vom Schüler besucht wurde:
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht: Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Musik ist folgende Zeile einzufügen:
Wie Anlage A.
Chor
–
(2)
(2)
(2)
4/2
IV
b) FREIGEGENSTÄNDE
… 6 unveränderte Absätze
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)
x2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x3)
___________________
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
… 4 unveränderte Absätze
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage B für das Oberstufengymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNTE LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
… 3 unveränderte Absätze
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
MUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe: Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Musik wie Anlage A/m1.
Wie Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, Anlage A/m2, wobei auf die Möglichkeiten eines Oberstufenrealgymnasiums Bedacht zu nehmen ist. CHOR
Lehrstoff: Wie Anlage A/m1.
5. bis 8. Klasse:
Bei 2 Wochenstunden pro Klasse wie Anlage A, bei mehr als 2 Wochenstunden pro Klasse wie Anlage A/m1.
INSTRUMENTALMUSIK UND GESANG
Wie Anlage A/m2.
KUNST UND GESTALTUNG
Bei 2 Wochenstunden pro Klasse wie Anlage A, bei mehr als 2 Wochenstunden pro Klasse Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Kunst und Gestaltung wie Anlage A/m1.
TECHNIK UND DESIGN
Bildungs- und Lehraufgabe (5. Klasse):
Wie die Bildungs- und Lehraufgabe im Pflichtgegenstand Technik und Design der Unterstufe (Anlage A). Darüber hinaus gilt für den Unterricht in der Oberstufe:
Der Unterricht soll technisches Grundwissen und Technikverständnis sowie manuelle Fertigkeiten und technische Fähigkeiten weiter ausbilden und altersadäquate Zugänge zur technisch orientierten Lebenswelt erschließen.
Die praktische und theoretische Auseinandersetzung mit technischen Produkten und Bildungsinhalten soll:
– Einsichten in funktionale und formale Strukturen und Aspekte technischer Produkte und Systeme geben
– Erfahrungen im Umgang mit Werkzeug, Maschinen, Werkstoffen und Technologien und in der Umsetzung von technischen Verfahren, Methoden und Arbeitsorganisationen erwerben
– Sach- und Methodenkompetenz für Problemlösungsprozesse gewinnen
– Erfahrungen mit rational-analytischen und emotional-intuitiven Denkweisen anregen
– sowohl kreatives und intuitives als auch systembezogenes und planmäßig organisiertes Handeln ermöglichen
– den bewussten Umgang und die kritische Auseinandersetzung mit den Gegenständen der alltäglichen Umwelt im Hinblick auf ihren Funktions-, Gebrauchs- und Symbolwert sowie Einsichten in ökonomische und ökologische Aspekte vermitteln
– die Auseinandersetzung mit den eigenen Wünschen, Interessen, Fähigkeiten, Vorstellungen und Erwartungen anregen
– die Einschätzung für Machbares im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen (materielle, instrumentelle, räumliche, finanzielle, persönliche bzw. personelle Ressourcen, Zeitbudget usw.) ermöglichen
– Einsichten in technische Entstehungs- und Verwendungszusammenhänge im soziokulturellen Kontext geben
– Qualitätsbewusstsein, Urteilsfähigkeit und Werthaltungen entwickeln helfen
– Gestaltungswillen und Freude an der eigenen Arbeit und Leistung entwickeln und fördern sowie einen wesentlichen Beitrag dazu leisten
– zur Orientierung in der technischen Umwelt beitragen
– zur Entwicklung und Pflege der persönlichen schöpferischen und handwerklichen Ressourcen in Form eines kontinuierlichen, lebensbegleitenden Prozesses beitragen
– einen Beitrag zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsbildung leisten
– für den Erwerb von Schlüsselqualifikationen und dynamischen Fähigkeiten sorgen
– zur kritischen Auseinandersetzung mit Klischees und Rollenbildern führen
– zur kompetenten Mitgestaltung des Lebensraums anregen
– zum verantwortungsvollen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen (menschliche, natürliche, materielle usw.) beitragen
– zur Entwicklung von Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein anregen
– zur Aneignung von elementaren technischen Kompetenzen, auch im Vorfeld facheinschlägiger Studien und Berufe dienen
– einen Beitrag zur sinnerfüllten Lebensgestaltung sowie Studierfähigkeit und Berufsorientierung leisten
Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule
Die bereits im Lehrplan der Unterstufe definierten Beiträge sind altersadäquat weiter zu entwickeln und zu vertiefen.
Beiträge zu den Bildungsbereichen
Sprache und Kommunikation
Erweitern des Fachvokabulars und Professionalisieren der Kommunikationsfähigkeit über bildhafte Darstellungsformen (zB Planzeichnungen); Entwickeln und Anwenden sprachlicher Fähigkeiten im Rahmen fachspezifischer Aufgaben wie zB Produktanalysen
Mensch und Gesellschaft
Bewusst machen von technischen Entstehungs-, Verwendungs- und Wirkungszusammenhängen im Rahmen gesellschaftlich geprägten menschlichen Handelns; Entwickeln von Kompetenz und Verantwortung für die Gestaltung des Lebensraums; Erwerb von Teamfähigkeit im Rahmen komplexer Aufgabenbewältigung; Beiträge zur sinnerfüllten Lebensgestaltung sowie Studierfähigkeit und Berufsorientierung
Natur und Technik
Einsichten in das Wesen technischer Strukturen; Verständnis für funktionelle und formale Zusammenhänge technischer Produkte und Systeme; Erfahrungen im Umgang mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln, Werkzeugen und Maschinen; Umsetzen von Verfahren und Methoden sowie Organisation von Arbeitsabläufen; Erkenntnisse über Strukturen und Funktionen der Natur im Hinblick auf ihre technische Verwertbarkeit („Bionik“); Anwenden von Kenntnissen und Erfahrungen aus dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich; bewusster Umgang und kritische Auseinandersetzung mit technischen Einrichtungen und Gegenständen der alltäglichen Umwelt auch im Hinblick auf Effizienz und ökologische Vertretbarkeit; Entwickeln von Grundlagen zur sachkompetenten Mitgestaltung der Umwelt
Kreativität und Gestaltung
Entwickeln von Problemlösungsstrategien, experimentellen Verfahren, rational-analytischen und emotional-intuitiven Vorgangsweisen, Versuch-Irrtum-Lernen, Modellkonstruktionen
Gesundheit und Bewegung
Erkennen ergonomischer Aspekte bei Gebrauchsgegenständen und ihre Bedeutung in Architektur und Design; Steigern der Lebensqualität durch kompetenten Umgang mit technischen Einrichtungen; Entwickeln von elementaren technischen Kompetenzen und von Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein
Didaktische Grundsätze (5. Klasse):
Die im Lehrplan der Unterstufe definierten Grundsätze sind altersadäquat anzuwenden.
Gehobene Anforderungen im Rahmen anspruchsvoller Aufgaben, die den Einsatz aller gewonnenen Einsichten und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler herausfordern, sind zu stellen.
Problemorientierte und praxisbezogene Aufgabenstellungen aus den drei Sachbereichen sind in einem sinnvoll aufgebauten Arbeitsprogramm nach Art, Schwierigkeitsgrad und curricularer Bedeutung zu strukturieren. Bei der Auswahl und Vermittlung der Inhalte ist auf das Motivationspotenzial und auch auf den Interessens- und Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.
Bei der Umsetzung der Gestaltungsideen und im Problemlösungsprozess ist kognitives, interaktives und affektives ganzheitliches Lernen („Lernen mit allen Sinnen“ im Rahmen größtmöglicher Eigenständigkeit zu ermöglichen.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen und Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen sowie Expertinnen und Experten sind im Hinblick auf inhaltliche Bereicherung und angewandte Einbettung der Lernziele zu nutzen. Die Auseinandersetzung mit Fachliteratur, Lehrausgänge (Ausstellungen, Atelierbesuche, Museen usw.) und das Einbeziehen aktueller Anlässe sind wichtige Bestandteile des Unterrichts.
Schwerpunktsetzungen aufgrund lokaler Gegebenheiten und infolge der Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer sind möglich.
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
5. Klasse (1. und 2. Semester):
Werkpraxis
– sich mit Werk- und Arbeitsaufgaben, die einen vorgegebenen Zweck erfüllen und den Einsatz vielfältiger Einsichten und Erfahrungen herausfordern, auseinandersetzen
– Erfahrungen im Einsatz von Werkstoffen und Sicherheit in der Handhabung von Werkzeugen aufbauen und ihre handwerklichen (manuellen) Fähigkeiten perfektionieren
– Einsichten in Konstruktions- und Funktionsstrukturen von zweckgebundenen Gegenständen und Objekten (wie zB einfache Gebrauchsgegenstände, Architektur, Gebrauchskeramik, einfache Musikinstrumente, Spielzeug) gewinnen
– funktionelle, räumliche, statische und kinetische Zusammenhänge von technischen Systemen erkennen und gestalten (dreidimensionale Funktionsmodelle, Verständigungsmodelle, Modellbaukasten usw.)
– funktionelle, räumliche und statische Zusammenhänge zeichnerisch darstellen (Ideenskizzen, Werkzeichnungen, Planzeichnungen, räumlich-perspektivische Darstellungsformen usw.)
– zweidimensionale Werkstoffe in dreidimensionale raumplastische Gebilde überführen
– funktionelle Zusammenhänge von technischen Systemen erfahren
– Einsichten in das Wesen technischer Strukturen, wie Funktion und Form, Konstruktion und Statik, sowie in kinetische Vorgänge gewinnen
– Einsichten in einfache serielle und automatisierte Fertigungsabläufe erlangen
Reflexion
– sich reflektorisch mit technischen Objekten und Bildungsinhalten auseinandersetzen
– Einsichten in Funktionstüchtigkeit, Zweck und Nutzen, ästhetische und symbolische Qualität, Produktionsaufwand sowie Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit von Gebrauchsgegenständen, zB über Produktanalysen, gewinnen
– klassische und zeitgenössische Designvorstellungen sowie innovative Produkte und Designlösungen in ihrer soziokulturellen Einbettung kennen lernen
– Kenntnisse über Werkstoffe, Werkzeug und Maschinen erwerben
– Einblicke in Gegebenheiten und Entwicklungen in der technisch geprägten Umwelt sowie moderne Werkstoffe und Technologien erhalten
– Einsichten in den Zusammenhang von Auftrag, Entwurf, Planung und Ausführung (Designprozess) gewinnen
– die Bedeutung des Designs für die Produktentwicklung erkennen
– Kenntnisse über die Verflechtung von Technik, Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Kultur erwerben
– manuelle und industrielle Produktionsformen und Bedingungen der Berufs- und Arbeitswelt kennen lernen
Dokumentation und Präsentation
– sich mit den eigenen Arbeiten praktisch und reflektorisch in Form einer repräsentativen Werkdokumentation zur anschaulichen und informativen Darstellung der Werkstücke auseinandersetzen
– mittels Werkpräsentationen ihre Leistungen darstellen lernen und Feedback und Reflexion erfahren können
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B., mit folgenden Abweichungen:
CHOR
Wie Anlage A/m1.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage B A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage B A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage B. A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
Anl. 2/m1geändert1. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Tabelle · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Tabelle
in Kraft 01.09.2025 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/m1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/m1↗RIS↗
… 21 unveränderte Absätze
Anlage B/m1
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe Oberstufe1)
Lehrverpflichtungsgruppe2)
Religion/Ethik3)
2 – 2 – 2 – 2
(III)/III
Deutsch
mindestens 124)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 114)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/Latein Fremdsprache/Latein8)
mindestens 104)
(I)
Geschichte und Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 124)
(II)
Biologie und Umweltbildung
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musik
mindestens 245)
(IVa)6)
Alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang
IV/IV
Kunst und Gestaltung
(IVa)6)
Bewegung und Sport
mindestens 84)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
118
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
schulautonom7)
2-14
Summe autonomer Bereich
höchstens 18
Gesamtwochenstundenzahl
130-136
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
… 5 unveränderte Absätze
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt „Musik“ setzt sich aus den Pflichtgegenständen „Musik“ nach Anlage A/m1, „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A und nach Wahl der Schule entweder dem Pflichtgegenstand „Chor“ nach Anlage A/m1 oder dem Pflichtgegenstand „Instrumentalmusik und Gesang“ nach Anlage A/m2 zusammen. Der Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ setzt sich aus dem Pflichtgegenstand „Musik“ nach Anlage A und dem Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A/m1 zusammen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt mindestens 24 Wochenstunden, wobei die Pflichtgegenstände „Musik“ und „Kunst und Gestaltung“ jedenfalls jeweils im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorzusehen sind.
6 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden
Summe
Oberstufe
Lehrver-pflichtungs-gruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Religion/Ethik1)
2
2
2
2
8
(III)/III
Deutsch
4
3
3
3
13
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache / Latein Latein5)
4
3
3
3
13
(I)
Geschichte und Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und wirtschaftliche Bildung
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
4
3
3
3
13
(II)
Biologie und Umweltbildung
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musik2)
3/2
3/2
4/–
4/–
263)
(IVa)4)
alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang2)
2/–
2/–
2/–
2/–
IV/IV
Kunst und Gestaltung2)
2/5
2/5
–/6
–/6
(IVa)4)
Bewegung und Sport
3
2
2
2
9
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
34
30
32
34
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Typenbildende Pflichtgegenstände.
3 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ (Stundenangaben vor dem Schrägstrich) und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ (Stundenangaben nach dem Schrägstich) zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt 26 Wochenstunden, wobei in Summe in der 5. und 6. Klasse jeweils sieben Wochenstunden und in der 7. und 8. Klasse jeweils sechs Wochenstunden aus dem Bereich dieser Pflichtgegenstände vorzusehen sind.
4 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).
5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.
bb) Wahlpflichtgegenstände
… 46 unveränderte Absätze
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen, sofern der Pflichtgegenstand von der Schülerin oder vom Schüler besucht wurde:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Musik ist folgende Zeile einzufügen:
Chor
–
(2)
(2)
(2)
4/2
IV
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)
x2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x3)
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage B für das Oberstufengymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
MUSIK
Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Musik wie Anlage A/m1.
CHOR
Wie Anlage A/m1.
INSTRUMENTALMUSIK UND GESANG
Wie Anlage A/m2.
KUNST UND GESTALTUNG
Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Kunst und Gestaltung wie Anlage A/m1.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:
CHOR
Wie Anlage A/m1.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.