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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung 122 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 Anl. 2↗RIS↗
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) Eichschein für Binnenschiffe
(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 319/2005 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 3 lautet neu: „Anlage 2“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.“.)