die überwachten Tierarten;
BGBl. I Nr. 128/2005
Zoonosengesetz
Bundesgesetz zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
ANHANG römisch zwei Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph 6 A. Allgemeine Kriterien
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph 6, hat folgende Mindestinformationen zu liefern:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
- Ziffer 3das angewandte Probenahmeverfahren;
- Ziffer 4die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
- Ziffer 5die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
- Ziffer 6die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
- Ziffer 7die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien
In das Überwachungssystem sind zumindest folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten miteinzubeziehen:
- Ziffer einsSalmonella spp.,
- Ziffer 2Campylobacter jejuni und
- Ziffer 3Campylobacter coli
von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.