bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
BGBl. III Nr. 156/2006
Berichtigung der Kundmachung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Änderungen durch diese Kundmachung
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
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§ 0↗RIS↗
Anl. 2neu
Anlage römisch zwei Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in der Anlage römisch drei
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss:
- Litera a
- Litera bfeststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Grund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
- Litera idie Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
- Sub-Litera, i, iDatenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
- iiisich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
- Litera cprüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage römisch drei bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
- Litera iob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmäßigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
- Sub-Litera, i, iob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
- iiiob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geographischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen.
- Sub-Litera, i, vob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen,
- Litera dberücksichtigen, dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage römisch drei ist.