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BGBl. II Nr. 259/2006

kundgemacht 12.07.2006 RIS↗
Änderung der Keramik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Keramik-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 259/2006× zu Keramik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Keramik-Verordnung 25 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertText · 1. Zweck und Anwendungsbereich: Überschrift (neu) · 2. Prinzip: Überschrift (neu) · 3. Reagenzien: Überschrift (neu) · 4. Leistungskriterien der instrumentell…: Überschrift (neu) · 5. Methode: Überschrift
in Kraft 24.12.1993 – 12.07.2006 · idF BGBl. Nr. 893/1993 · danach: BGBl. II Nr. 259/2006 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 13.07.2006 · idF BGBl. II Nr. 259/2006 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
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BESTIMMUNG DER SCHWERMETALL-LÄSSIGKEIT
… 3 unveränderte Absätze
Allgemeines
1. Versuchsflüssigkeit:
4 Vol.-% Essigsäure in frisch zubereiteter wässriger Lösung.
2. Versuchsbedingungen
2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 Grad C (+- 2 Grad C) und über eine Dauer von 24 Stunden (+- 0,5 Stunden) durchzuführen.
2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 °C ( 2 °C) und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen über eine Dauer von 24 Stunden ( 0,5 Stunden) durchzuführen.
Soll die Cadmium- und Blei- oder die Cadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt 2.2.
Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.
Soll die Cadmium- und Blei- oder die Cadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.
3. Befüllen
3.1. Füllbare Gebrauchsgegenstände:
Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1 mm unterhalb des Überlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit der Versuchsflüssigkeit (Z. 1) gefüllt. Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.
3.2. Nicht füllbare Gebrauchsgegenstände:
Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, ist mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der Versuchsflüssigkeit standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird.
4. Bestimmung der Oberfläche
Die Oberfläche der Gebrauchsgegenstände (nicht füllbare sowie füllbare mit einer Fülltiefe bis 25 mm) wird festgelegt durch die Meniskusfläche der eingefüllten Flüssigkeit, wobei die unter Z. 3.1. genannten Bedingungen erfüllt sein müssen.
Analysenmethode
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Bleiund/oder Cadmiumlässigkeit.
2. Prinzip
Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Cadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysenmethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.
3. Reagenzien
– Alle Reagenzien müssen Analysenqualität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.
– Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.
3.1 4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung
40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.
3.2 Stammlösungen
Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.
4. Leistungskriterien der instrumentellen Analysenmethode
4.1 Die Nachweisgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:
– 0,1 mg/l für Blei,
– 0,01 mg/l für Cadmium.
Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.
4.2 Die Bestimmungsgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:
– 0,2 mg/l für Blei,
– 0,02 mg/l für Cadmium.
4.3 Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4%igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Cadmiums muss innerhalb 80 -120% der zugesetzten Menge liegen.
4.4 Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysenmethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.
5. Gegenstand und Anwendungsbereich Methode
Die Methode ermöglicht die Bestimmung 5.1 Vorbereitung der Blei- oder Cadmiumlässigkeit. Probe
Zur Bestimmung von Zink, Antimon und Barium sind die Analysenmethoden für Blei und Cadmium sinngemäß anzuwenden. Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.
6. Methode Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.
Die 5.2 Bestimmung der Blei- und Cadmiumlässigkeit wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie durchgeführt. und/oder Cadmiumkonzentration
7 – Die so vorbereitete Probe wird unter den zuvor genannten Bedingungen geprüft. Reagenzien
Alle Reagenzien müssen Analysenqualität aufweisen, sofern nichts anderes angegeben ist. Unter „Wasser'' ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen. – Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Cadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet.
7.1 – Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.
4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung: 40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt – Die Bestimmung der Blei- und/oder Cadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt.
7.2. Bezugslösungen
Schlagworte
Es werden Bezugslösungen hergestellt, die in 4 Vol.-% Essigsäure 1 000 mg/l Blei bzw. mindestens 500 mg/l Cadmium enthalten.
Cadmiumlässigkeit, Bleilässigkeit, Bleikonzentration
8. Geräte
8.1. Atomabsorptionsspektrometer
Die Bestimmungsgrenze des Meßverfahrens muß unter oder bei folgenden Werten liegen: 0,1 mg/l für Blei, 0,01 mg/l für Cadmium. Die Bestimmungsgrenze ist jene Analytkonzentration, deren Meßsignal das zehnfache des Signals der Messung der 4 Vol.-% Essigsäure unter identen Meßbedingungen liefert.
9. Durchführung des Versuchs
9.1. Vorbereitung der Probe
Die Probe muß sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können. Die Probe wird bei einer Temperatur von etwa 40 Grad C mit einer Lösung gewaschen, die ein flüssiges Geschirrspülmittel enthält. Sie wird zunächst mit Leitungswasser, dann mit destilliertem Wasser oder mit Wasser entsprechender Qualität gespült. Man läßt abtropfen und trocknen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.
9.2. Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration
Die vorbereitete Probe wird unter den zuvor genannten Bedingungen geprüft. Vor der Verwendung der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration wird diese Versuchslösung mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, wobei ein Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands zu vermeiden ist. Bei jeder Meßreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen. Die Bestimmung der Blei- oder Cadmiumkonzentration wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie durchgeführt.