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BGBl. III Nr. 136/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗Parlament↗
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen - Revision (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Anl. 2↗RIS↗

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. Juni 2001 zur Annahme der Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf die Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“, BESCHLIESST:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Rechtstexte in der durch die Revisionsakte vom 29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung:

1. Europäisches Patentübereinkommen

2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ

3. Personalstandsprotokoll

4. Zentralisierungsprotokoll

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.

Geschehen zu München am 28. Juni 2001

Für den Verwaltungsrat

Der Präsident

Roland GROSSENBACHER

ANHANG zum Beschluß des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001

Anmerkung, es folgt die konsolidierte Fassung des 1. Europäischen Patentübereinkommens)