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BGBl. II Nr. 224/2007

kundgemacht 30.08.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2007× zu VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 28 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 28 · 1. Einwirkung durch BLEI, seine Legieru…: Überschrift · Text, Schlussteil, Tabelle · 2. Einwirkung durch metallisches QUECKS…: Überschrift · 3. Einwirkung durch ARSEN oder seine Ve…: Überschrift · 4. Einwirkung durch MANGAN oder seine V…: Überschrift · 5. Einwirkung durch CADMIUM oder seine …: Überschrift · 6. Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindung…: Überschrift · lit bzw (entfallen) · 7. Einwirkung durch COBALT oder seine V…: Überschrift · 8. Einwirkung durch NICKEL oder seine V…: Überschrift (neu) · 9. Einwirkung durch ALUMINIUMSTAUB oder…: Überschrift (neu) · 10. Einwirkung durch QUARZ- oder ASBEST…: Überschrift (neu) · 11. Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH: Überschrift (neu) · 12. Einwirkung durch FLUOR oder seine a…: Überschrift (neu) · 13. Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER,…: Überschrift (neu) · 14. Einwirkung durch BENZOL: Überschrift (neu) · 15. Einwirkung durch TOLUOL: Überschrift (neu) · 16. Einwirkung durch XYLOLE: Überschrift (neu) · 17. Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Ch…: Überschrift (neu) · 18. Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFI…: Überschrift (neu) · 19. Einwirkung durch DIMETHYLFORMAMID: Überschrift (neu) · 20. Einwirkung durch ETHYLENGLYKOLDINIT…: Überschrift (neu) · 21. Einwirkung durch AROMATISCHE NITRO-…: Überschrift (neu) · 22. Einwirkung durch PHOSPHORSÄUREESTER: Überschrift (neu) · 23. Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHH…: Überschrift (neu) · 24. Einwirkung durch ISOCYANATE: Überschrift (neu) · 25. GASRETTUNGSDIENSTE, GRUBENWEHREN so…: Überschrift (neu) · 26. Einwirkung durch den Organismus bes…: Überschrift (neu) · 27. Herabgesetzte SAUERSTOFFKONZENTRATI…: Überschrift (neu) · 28. Arbeitnehmer/innen UNTER 21 JAHREN …: Überschrift (neu) · A. Eignungsuntersuchung: Überschrift (entfallen), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), Text (entfallen) · 1. EIGNUNGSUNTERSUCHUNG: Überschrift · 2. WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG der Hörf…: Überschrift · 1. Einwirkung durch eindeutig als KREBS…: Überschrift · 2. Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITS…: Überschrift · 3. Einwirkung durch VIBRATIONEN: Überschrift (neu) · 4. NACHTARBEIT: Überschrift (neu) · 1. REGRESSIONSGLEICHUNGEN: Überschrift (neu) · 2. Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einw…: Überschrift · umnummeriert: Überschrift
in Kraft 26.01.2006 – 29.02.2008 · idF BGBl. II Nr. 22/2006 · danach: BGBl. II Nr. 224/2007 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 08.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 224/2007 · danach: BGBl. II Nr. 221/2010 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Richtlinien zur Verordnung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Inhaltsverzeichnis
Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Inhalt: 1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen 2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
Blei, seine Legierungen 3. Arsen oder seine Verbindungen
Bleitetraethyl 4. Mangan oder Bleitetramethyl seine Verbindungen
Phosphorsäureester 5. Cadmium oder seine Verbindungen
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 6. Chrom-VI-Verbindungen
Arsen 7. Cobalt oder seine Verbindungen
Mangan 8. Nickel oder seine Verbindungen
Cadmium 9. Aluminiumstaub oder seine Verbindungen aluminiumhältiger Schweißrauch
Chrom-VI-Verbindungen 10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
Benzol 11. Schweißrauch
Toluol 12. Fluor oder Xylole seine anorganischen Verbindungen
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), 14. Benzol
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, 15. Toluol
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole; 16. Xylole
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte 19. Dimethylformamid
Quarz- oder asbesthaltiger Staub 20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Hartmetallstaub Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
Schweißrauch oder Aluminiumstaub 21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 22. Phosphorsäureester
Fluor 23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder seine anorganischen Verbindungen Rohflachsstaub
Dimethylformamid 24. Isocyanate
Isocyanate 25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
26. Hitze
Gasrettungsdienst, schwere Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung 28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
Eignungsuntersuchung Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Wiederkehrende Untersuchung 1. Eignungsuntersuchung
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen 2. Wiederkehrende Untersuchung
Nachtarbeit Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
Teil IV: 3. Vibrationen
Regressionsgleichungen, Tabellen 1 bis 2 4. Nachtarbeit
Standardisierter Teil IV: Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder
Flachsstaub Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1. Regressionsgleichungen
2. Standardisierter Fragebogen Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
Teil I
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei,
seine Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden: Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen, BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL
1.1. BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken), sowie des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen) und der Nieren.
2. Befunderhebung: (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung der Nieren,
2.2. Neurologischer Status des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen,
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden). Vergesslichkeit, Sensibilitätsstörungen und Muskelschwäche),
2.3. Blut: Sehbeschwerden (Blendempfindlichkeit, Schleiersehen),
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit) Männer: Störungen der Fertilität (nichterfüllter Kinderwunsch),
- Blutbleibestimmung (EDTA-Blut) Frauen: Störungen der Fertilität, Abortus,
- Erythrozytenprotoporphyrin (EPP) arterielle Hypertonie.
- bei Spritzlackierarbeiten: Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit) b. Arbeitsanamnese:
2.4. Harn Es ist gezielt zu fragen nach:
- Sediment der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l) der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- Spezifisches Gewicht dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
- Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U) Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
- bei Spritzlackierarbeiten: Sediment, Spezifisches Gewicht, Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U) c. Befunderhebung:
Für die Delta-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
3. Beurteilung:
3.1 Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin:  10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit:  30% für Frauen
35% für Männer
EPP:          120 myg/100 ml RBC
Blutblei:    45 myg/100 ml (Männer, Frauen > 45 a)
35 myg/100 ml (Frauen > 45 a)
3.1.2. Harn:
ALA-U:        10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen ≥ 45 a)
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich bei Rostschutzarbeiten auf zwei Wochen, bei Spritzlackierarbeiten auf drei Monate, bei allen anderen Tätigkeiten auf sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
3.3.1. Blut:
Blutblei:    70 myg/100 ml (Männer, Frauen > 45 a)
45 myg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)
3.3.2. Harn:
ALA-U:        20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)
3.3.3. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden Untersuchung bei Einwirkungen ausgenommen Spritzlackierarbeiten:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie: Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Verstimmungs- und Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Händezittern, Übelkeit, Gewichtsabnahme und unter Umständen stärkere Verwirrtheitszustände. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
* Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
* Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
* Spezifisches Gewicht
* δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
2. Befunderhebung Untersuchung bei Spritzlackierarbeiten:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung.
2.2. Neurologischer Status Blut:
Im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem. Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung: quantitative Blutbleibestimmung. * Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
2.3. Blut Harn:
- Rotes Blutbild: Erythrozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit * Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
2.4. Harn: * Spezifisches Gewicht
- Sediment * ALA-U
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l) d. Beurteilung:
- spezifisches Gewicht Eignung:
- Blei Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit:
30% für Frauen
35% für Männer
EPP:
120 µg/100 ml RBC
Blutblei:
30 µg/100 ml
Harn:
ALA-U:
10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 45 a)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
Blut:
Blutblei
70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 45 a)
45 µg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)
Harn
ALA-U:
20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen, für Spritzlackierarbeiten sechs Monate, für alle anderen Tätigkeiten unter Bleieinwirkung drei Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
für Rostschutzarbeiten zwei Wochen, für Spritzlackierarbeiten drei Monate, für alle anderen Tätigkeiten sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
1.2. BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:
Verstimmungs- und Angstzustände,
Schlafstörungen,
Kopfschmerzen,
Händezittern,
Übelkeit,
Gewichtsabnahme und unter Umständen
stärkere Verwirrtheitszustände.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem.
Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung:
quantitative Blutbleibestimmung.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
* spezifisches Gewicht
* Blei
Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
3 d. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Blut:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
Erythrozyten:
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit:
30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Blei im Harn:
50 µg/l Harn
Erythrocyten Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerteim Blut oder im Harn.
Hämoglobin Nichteignung: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl Eine Eignung für Männer Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Hämatokrit: 30% für Frauen Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
35% für Männer Erkrankungen der Nieren,
3.1.2. Blei im Harn: 120 myg/l Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte. schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie,
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist Bleiausscheidung im Harn > 100 µg/l.
3.3. Nichteignung: e. Zeitabstand:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 150 myg Blei/l Harn. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten: sechs Monate;
Erkrankungen des erythropoetischen Systems, bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Erkrankungen der Nieren drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie. 2. Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Phosphorsäureester ausgesetzt sind Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese Mattigkeit, Beschwerden:
Kopfschmerzen,
Gliederschmerzen,
Schlafstörungen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten,
erhöhten Speichelfluss,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle, Appetitlosigkeit Fingertremor, Übelkeit.
2. Befunderhebung: Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen. Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.
2.2. Neurologischer Status Harn:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben. Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
2.3. Blut: * Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
2.3.1. Vor Expositionsbeginn: * immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut: * Spezifisches Gewicht
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%. * Quecksilberausscheidung quantitativ
2.3.2. Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4 000 U/l.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen Krankheitsbildern und bei schweren Lebererkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
metallisches Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
Mattigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schlafstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten, erhöhten Speichelfluß, Herzrhythmusstörungen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muß insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
2.2. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Fingertremor, Schüttelbewegungen der Arme, Beine und des Kopfes. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen.
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Sediment
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- Quecksilberausscheidung quantitativ
Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Quecksilber: 50 µg/l.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Quecksilber im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
Quecksilberausscheidung von > 100 µg/l Harn.
e.Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
3. Beurteilung: Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen
3.1. Eignung: a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Als noch zulässiger Grenzwert Es ist anzusehen besonders zu fragen nach:
50 myg Quecksilber/l Harn. Aufmerksamkeitsstörungen,
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: Störung der Merkfähigkeit,
3.2.1. Bei Überschreiten des angegebenen Grenzwertes. emotionelle Labilität,
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate Muskelschwäche, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung: Schwitzen,
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 myg Quecksilber/l Harn Parästhesien,
3.3.2 Magen-Darmstörungen. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen, b. Arbeitsanamnese:
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen. Es ist gezielt zu fragen nach:
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen, die einer Einwirkung durch Arsen
oder seine Verbindungen ausgesetzt sind der Verwendung von technischen und persönlichen
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese Schutzmaßnahmen, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach: Aufmerksamkeitsstörungen, Störung dem Status der Merkfähigkeit, emotionelle Labilität, Muskelschwäche, Schwitzen, Parästhesien, Magen-Darm-Störungen Gefahreninformation und der Unterweisung.
2 Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung: c. .Befunderhebung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie Allgemeine ärztliche Untersuchung: Erythem, Follikulitis, warzige und keratotische Effloreszenzen, vermehrte Pigmentierung (Melanose), Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase. Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:
2.2. Neurologischer Status: Erythem,
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik Follikulitis, Temperatur- u. Vibrationsempfinden).
2.3. Blut: warzige und keratotische Effloreszenzen,
- Rotes und weißes Blutbild vermehrte Pigmentierung (Melanose),
2.4 Veränderungen an den Nägeln. Harn:
Die Harnuntersuchung ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, für die Beurteilung ist Spekulumuntersuchung der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen Nase.
- Spezifisches Gewicht Neurologischer Status:
- Arsenbestimmung Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
* Rotes und weißes Blutbild
Harn:
Die Harnprobe ist an drei aufeinander folgenden Tagen abzunehmen,
für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.
* Spezifisches Gewicht
* Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
3 d. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Blut:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
Erythrozyten:
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten:
unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000 Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild
oberer Grenzwert: 13.000
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit:
30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Arsen:
100 µg/l
Erythrocyten Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Hämoglobin Nichteignung: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl Eine Eignung für Männer Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Hämatokrit: 30% für Frauen Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
35% für Männer Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
3.1.2. Harn: Erkrankungen des Blutes,
100 myg Arsen/l Harn. Nierenerkrankungen,
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte. Arsenüberempfindlichkeit),
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist Arsenausscheidung > 130 µg/l.
3.3. Nichteignung: e. Zeitabstand:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 130 myg Arsen/l Harn Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten: ein Jahr;
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Erkrankungen des Blutes Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Nierenerkrankungen, 4. Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen
Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit). a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Es ist besonders zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie:
Mangan oder seine Verbindungen ausgesetzt sind Erregung,
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden: Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis,
Gezielt ist zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie: Erregung, Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis, Kopfschmerzen, Schwäche, Schwindel, häufige Infekte der Atemwege und Hinweise für Episoden eines „Metall-Dampf-Fiebers”.
2. Befunderhebung: Vergesslichkeit,
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung: Schwäche,
Es ist insbesondere zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege, chronischen Husten Schwindel, Abfall des systolischen Blutdruckes.
2.2. Neurologischer Status: häufige Infekte der Atemwege,
Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch: Steigerung der Sehnenreflexe, erhöhter Muskeltonus, später Zwangshaltung der Gliedmaßen, Mobilitätsstarre, Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang) Hinweise für Episoden eines „Metall-Dampf-Fiebers“.
Ferner ist zu achten auf: Muskelkrämpfe, Schluckstörungen, Speichelfluß, Sprachstörungen, Maskengesicht, Zittern. b. Arbeitsanamnese:
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch Es ist gezielt zu fragen nach:
Zwangslachen der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen, Zwangsweinen.
Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch). der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
3 dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung. Beurteilung:
3.1 Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdruckes. c. Befunderhebung:
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
3.2. Nichteignung Es ist insbesondere zu achten auf:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist Reizerscheinungen im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten: Bereich der Luftwege,
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems. chronischen Husten,
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen
Cadmium oder seine Verbindungen ausgesetzt sind Untersuchungen.
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden Neurologischer Status:
Es ist gezielt zu fragen nach Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch: auffälliger Müdigkeit, chronischem Schnupfen, Atembeschwerden, Husten, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Miktionsstörungen, Nykturie.
2. Befunderhebung: Steigerung der Sehnenreflexe,
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung: erhöhter Muskeltonus,
Es ist besonders zu achten auf später: Zwangshaltung der Gliedmaßen,
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Mobilitätsstarre,
Luftwege Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Untersuchung mittels Nasenspekulums. Ferner ist zu achten auf:
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch: Muskelkrämpfe,
Gelbfärbung der Zahnhälse Schluckstörungen, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen, im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren Speichelfluss, möglich.
2.2. Harn: Sprachstörungen,
- Sediment Maskengesicht,
- NAG (N-acetylglucosaminidase) Zittern.
3. Beurteilung Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: Vergesslichkeit,
3.1.1. Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn. Zwangslachen,
3.1.2. Bei andauernden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege Zwangsweinen.
3.1.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch). Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.
3.2. Nichteignung Blut:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kadmium verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Nierenerkrankungen. * Manganbestimmung (Vollblut)
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Harn:
Chrom-VI-Verbindungen ausgesetzt sind * immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
1 d. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden: Beurteilung:
Nach Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane und der Haut (Ekzeme, Sensibilisierung) sowie nach gastrointestinalen Beschwerden (Gastritis, Megenulcera) ist gezielt zu fragen. Eignung:
2. Befunderhebung Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung Blut:
Es ist besonders zu achten auf Mangan: 20 µg/l
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege, Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand (Untersuchung mittels Nasenspekulums), Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
2.2 Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Mangan im Blut. Lungenfunktion:
Bestimmung der: Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.
- Forcierten Vitalkapazität (FVC) Nichteignung:
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1) Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
- FEV 1% FVC Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC) e. Zeitabstand:
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen. sechs Monate;
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
2.3. Röntgenaufnahme der Thoraxorgane: drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Die Röntgenaufnahmen sind bei der Erstuntersuchung und alle sechs Jahre durchzuführen 5. Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen
- Es ist eine p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane durchzuführen a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden. Es ist dabei besonders zu achten auf das Auftreten bösartiger Neubildungen im Bereich der Lunge (Bronchialcarcinom). Davon unabhängig ist auch die Entstehung einer Lungenfibrose möglich. fragen nach:
3. Beurteilung: auffälliger Müdigkeit,
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung der Lungenfunktion: chronischem Schnupfen,
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor Atembeschwerden, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten. Husten,
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate blutigem Auswurf, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung: Nachtschweiß,
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind Geruchsstörungen, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion. Geschmacksstörungen,
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten. Magen-Darmbeschwerden,
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen Appetitverlust, die einer Einwirkung durch
Benzol ausgesetzt sind ungewollter Gewichtsabnahme,
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese Miktionsstörungen, Beschwerden:
Nykturie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- Reizzustände im Nasen- und Schleimhautreizungen, Rachenraum sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung Bereich der Blutbildung hinweisen, wie: Zahnfleischbluten, Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können oberen Luftwege.
2 Spekulumuntersuchung der Nase. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
2.2. Blut: Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und alle sechs Monate durchzuführen In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren möglich.
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV) Lungenfunktion:
2.3. Harn Bestimmung der:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen * Forcierten Vitalkapazität (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugebenFVC).
- Spezifisches Gewicht * 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- t,t-Muconsäure * FEV 1 % FVC
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 ml/mg beträgt. * MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
3. Beurteilung: Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
3.1. Eignung: Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Als noch zulässige Grenzwerte Die Messkurven sind anzusehen: graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
3.1.1. Blut: Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder eines Lungenemphysems ist eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
12 g/dl für Männer Blut:
MCV: 79-97 fl * Cadmium (EDTA-Blut)
Erythrozyten Harn: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer * Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 * NAG (davonN-Acetylglucosaminidase)
2 000 Granulozyten) bzw. 3 700 bei nicht d. Beurteilung:
pathologischem Differentialblutbild, Eignung:
oberer Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen: 13 000
Thrombozyten Blut: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild. Cadmium: 5 µg/l
Differentialblutbild: Stabkernige Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: 1-5%
Segmentkernige: 45-80% Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eosinophile: 1-4% Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cadmium im Blut.
Basophile: 0-1% Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.
Monozyten: 2-8% Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für die NAG ist eine fachärztliche Abklärung einer Nierenschädigung einzuleiten.
Lymphozyten: 20-40% Bei anhaltenden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.
3.1.2. Harn Nichteignung:
Phenol: 40 mg/l Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
t,t-Muconsäure: 5 mg/l ausgeprägten Nierenerkrankungen,
3.2. Eignung Erkrankungen der Atmungsorgane mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
3.2.1. Thrombocytenzahl von weniger als 130 000, vorübergehende Blutbildveränderungen, t,t-Muconsäure > 5 mg/l Harn. e. Zeitabstand:
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Wochen bzw. für die Blutuntersuchung auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
3.3. Nichteignung: ein Jahr;
Eine bei Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten und anhaltenden vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Erkrankungen des Blutes sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Erkrankungen Bei der blutbildenden Organe vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen die einer 6. Einwirkung durch Toluol CHROM-VI-Verbindungen
oder Xylole ausgesetzt sind a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden Es ist besonders zu fragen nach:
Es ist zu achten auf Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, chronisch entzündliche Hauterkrankungen, ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen, sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie: Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Husten, insbesondere nächtlich oder chronisch
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen, Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Magen-Darm-Störungen, Alkoholintoleranz. therapieresistent, Atemnot, blutiger Auswurf, chronischer therapieresistenter Schnupfen),
2. Befunderhebung: der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen, eventuell.
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung mit Streuherden, Sensibilisierung),
2.2. Blut: des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis, Magenulcera),
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung Allgemeinsymptomen wie Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme und einmal jährlich durchzuführen: Nachtschweiß.
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild) b. Arbeitsanamnese:
2.3. Harn Es ist gezielt zu fragen nach:
Die Harnuntersuchung ist kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben). Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
- Spezifisches Gewicht der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- bei Toluolexposition: o-Cresol dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
- bei Xylolexposition: Methylhippursäure Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
Für die o-Cresol- bzw. Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht >1 010 ml/mg beträgt. c. Befunderhebung:
3. Beurteilung Allgemeine ärztliche Untersuchung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin:          10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Erythrozyten:        3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten:          unterer Grenzwert: 4 000 (davon
2 000 Granulozyten)
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten:        150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild
Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%
Segmentkernige: 45-80%
Eosinophile: 1-4%
Basophile: 0-1%
Monozyten: 2-8%
Lymphozyten: 20-40%
3.1.2. Harn:
o-Cresol:            0,8 mg/l
Methylhippursäure:    1,5 g/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
3.2.2. Bei anhaltenden pathologischen Blutbildveränderungen, sind zur Abklärung einer erhöhten Exposition Toluol und Xylole im Blut kurz vor Ende der Arbeitsschicht zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwerte:
Toluol:    170 myg/100 ml Blut
Xylol:      150 myg/100 ml Blut
3.2.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, erheblichen neurologischen Störungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Magenstörungen, Schwindel, Schwächegefühl, Schweißausbrüche, Unruhe, Kopfschmerzen, Herzbeklemmung, Herzjagen, Kurzatmigkeit, Haut- Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und Schleimhautreizungen, allergischen Dermatosen oberen Luftwege, Ekzeme und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten auf: Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden. Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
Bei Erhebung Spekulumuntersuchung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, daß in „Nitrolacken” keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und Xylol enthalten sind Nase.
2. Befunderhebung Lungenfunktion:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung Bestimmung der:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose * Forcierten Vitalkapazität (MethämoglobinbildungFVC) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
2.2. Blut: * 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV) * FEV 1 % FVC
- Blutausstrich auf Heinz`sche Innenkörper * MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
- Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
2.3. Harn: Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
- Eiweiß Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
- Sediment Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.4. Bei Arbeiten mit aromatischen Nitroverbindungen zusätzlich: Bei anamnestischem oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder bei lungenfunktionsanalytischen Zeichen einer obstruktiven bzw. restriktiven Lungenerkrankung ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
- Webster Probe Blut:
2.5. Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen Aminoverbindungen: * Chrombestimmung im Erythrozyten (EDTA-Blut)
- einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung (Färbung nach Papanicolaou) Harn:
3. Beurteilung: Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
3.1. Eignung: * Spezifisches Gewicht
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen: * Chrombestimmung (Spontanharn)
3.1.1. Blut: Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
12 g/dl für Männer d. Beurteilung:
MCV Eignung: 79-97 fl
Erythrozyten Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer Blut:
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon Chrom: 9 µg/l
2 000 Granulozyten) Harn:
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Chrom: 12 µg/l
Differentialblutbild, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
oberer Grenzwert: 13 000 Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Thrombozyten: 150 000 bzw Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn. 130 000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild. Nichteignung:
Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5% Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Segmentkernige: 45-80% Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
Eosinophile: 1-4% Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.
Basophile: 0-1% e. Zeitabstand:
Monozyten: 2-8% Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung;
Lymphozyten: 20-40% ein Jahr;
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I + bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Gamma-GT 100 U/I Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: 7. Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen
3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte, bei positiver Webster Probe oder bei positivem Ergebnis der zytologischen Harnuntersuchung PAP III-IV. a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig Es ist. besonders zu fragen nach:
3.3. Nichteignung: Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen, eventuell
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind Streuherden, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes chronisch wiederkehrendem Schnupfen,
chronischen Leberschäden Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Nierenschäden Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Hauterkrankungen Nachtschweiß,
Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege Symptome einer Herzinsuffizienz.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole ausgesetzt sind b. Arbeitsanamnese:
A. Bei Exposition gegenüber Trichlorethen oder Tetrachlorethen (Tri- oder Perchlorethylen) Es ist gezielt zu fragen nach:
1. Anamnese, Arbeitsanamnese der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen, Beschwerden:
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Cobaltbestimmung (Spontanharn)
Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cobalt: 10 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cobalt im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene Cobaltsensibilisierung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
8. Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen, eventuell
mit Streuherden,
Behinderung der Nasenatmung, blutigem Nasensekret,
Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Nachtschweiß.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Vor der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms oder eines Karzinoms der Nasenhöhlen oder Nasennebenhöhlen ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Nickel im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene Nickelsensibilisierung.
e.Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsnamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
9. Einwirkung durch ALUMINIUMSTAUB oder ALUMINIUMHALTIGEN SCHWEISSRAUCH
Aluminiumhaltiger Schweißrauch liegt vor, wenn Aluminiummetall oder Aluminiumlegierungen geschweißt werden.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen,
sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Aluminiumbestimmung
Für die Aluminiumbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Aluminium: 200 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Aluminium im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule, nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
10. Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN STAUB oder HARTMETALLSTAUB
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen,
sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung:
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich;
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten, Deformierungen des Brustkorbes
oder der Wirbelsäule,
nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz,
röntgenologisch eindeutiger Staublunge,
anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion der
Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre, bzw. für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.
11. Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane
sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung nur bei der Eignungsuntersuchung (nicht bei wiederkehrender Untersuchung):
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich;
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule,
nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
12. Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden allgemeiner Art wie:
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden.
Ferner ist zu fragen nach Symptomen einer Osteosklerose:
Gliederschmerzen,
bleierner Schwere in den Gliedern,
Steifheit der Wirbelsäule,
sonstigen Bewegungseinschränkungen,
Knochenfrakturen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c.Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
Zustand der Zähne,
Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
chronischer Husten,
vermehrter Auswurf,
Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter ist die ganze Zahnoberfläche kreideweiß oder braun verfärbt bzw. zeigt sie braune Flecken oder Streifen („mottled teeth“).
Röntgenuntersuchung :
Die Röntgenuntersuchung ist in Abständen von drei Jahren durchzuführen.
* Röntgenaufnahme der Beckenknochen
* Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule
Auf osteosklerotische Knochenprozesse ist besonders zu achten.
Röntgenbilder von entsprechender Qualität, die nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
Harn:
* Kreatinin
* Fluoridausscheidung quantitativ
Für die Fluoridbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:
Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen, sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr, bzw. für die Röntgenuntersuchung drei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
13. Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER, TEERÖLE, ANTHRACEN, PECH oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
chronische und allergische Hauterkrankungen,
besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung,
deutliche Veränderung von Muttermalen,
Pigmentveränderungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf:
Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo,
in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der frei getragenen Körperstellen
vorlag.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
14. Einwirkung durch BENZOL
Als hochexponierte Personen gelten insbesondere Arbeitnehmer/innen in Kockereien. Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung die eine Untersuchungspflicht begründet ausgesetzt sind
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen,
sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner
Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
Zahnfleischbluten,
Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,
und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei hochexponierten Personen alle sechs Monate durchzuführen.
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV:
79-97 fl
Erythrozyten:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten:
unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2 000 Granulozyten
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten:
150.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild:
Segmentkernige:
1.600 – 7.000/ml
Eosinophile:
bis 450/ml
Basophile:
bis 200/ml
Monozyten:
bis 800/ml
Lymphozyten:
1.000 – 5.500/ml
Harn:
t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten und anhaltenden:
Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der Blut bildenden Organe.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
drei Monate, für die Blutuntersuchung ein Jahr bzw. sechs Monate für hochexponierte Personen
wie z. B. Beschäftigte in Kokereien;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Wochen, für die Blutuntersuchung sechs Monate bzw. drei Monate für hochexponierte Personen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist. Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
15. Einwirkung durch TOLUOL
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen,
Schwindelgefühl,
leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen,
Konzentrationsstörungen,
Farbsehstörungen,
Herzklopfen,
Zittern in den Händen,
Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild)
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* o-Cresol
Für die o-Cresolbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Erythrozyten:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten:
unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2 000 Granulozyten
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten:
150.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild:
Segmentkernige:
1.600 – 7.000/ml
Eosinophile:
bis 450/ml
Basophile:
bis 200/ml
Monozyten:
bis 800/ml
Lymphozyten:
1.000 – 5.500/ml
Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Bei wiederholt erhöhten o-Cresolwerten ist zusätzlich Toluol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Toluol: 25 µg/100 ml Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe, erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate, bzw. für die Blutuntersuchung ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
16. Einwirkung durch XYLOLE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen,
Schwindelgefühl,
leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen,
Konzentrationsstörungen,
Farbsehstörungen,
Herzklopfen,
Zittern in den Händen,
Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Methylhippursäure
Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Methylhippursäure: 1,5 g/l
Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Xylol: 100 µg/100 ml Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
17. Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform), TRICHLORETHEN (Trichlorethylen), TETRACHLORMETHAN (Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN, TETRACHLORETHEN (Perchlorethylen) oder CHLORBENZOL
17.1. Einwirkung durch TRICHLORETHEN oder TETRACHLORETHEN (Tri- oder
Perchlorethylen):
Bei Beschäftigten in Chemisch-Reinigungen ist davon auszugehen, dass sie keiner Per-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Vergeßlichkeit, Sensibilitätsstörungen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Seh- und Hörstörungen, Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe, psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch Halogenkohlenwasserstoffe können sein: Schwindel,
Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Magen-Darm-Störungen, Brechreiz Konzentrationsschwäche,
Erbrechen Vergesslichkeit, Alkoholintoleranz.
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen,
Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit,
Gewichtsabnahme,
sonstige Magen-Darmstörungen,
Brechreiz, Erbrechen,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.
2 b. Befunderhebung: Arbeitsanamnese:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung Es ist gezielt zu fragen nach:
2.2. Neurologischer Status: der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
Zu berücksichtigen sind: Motorik, Sensibilität, Verhalten der Sehnenreflexe. Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer „Tri-Sucht” besonders zu achten dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
2.3 Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen. Harn:
Die Untersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben) c. Befunderhebung:
- Sediment Allgemeine ärztliche Untersuchung.
- Spezifisches Gewicht Neurologischer Status:
- quantitative Trichloressigsäurebestimmung Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer „Tri-Sucht“ besonders zu achten.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* Spezifisches Gewicht
* quantitative Trichloressigsäurebestimmung
Für die Trichloressigsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
3 d. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.2.1. Harn:
Trichloressigsäure:
bei Tri-Exposition: 80 mg/l
bei Tri-Exposition:
80 mg/l
bei Per-Exposition:
40 mg/l
bei Per-Exposition Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: 40 mg/l
3.2. Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Trichloressigsäure im Harn, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: mit Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie GGT.
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte für Trichloressigsäure im Harn, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung mit Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT. Nichteignung:
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Tri- oder Perchloräthylen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
3.3. Nichteignung: Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Tri- oder Perchloräthylen verbunden sind vegetativen Störungen, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems chronischen Leberschäden,
vegetativen Störungen, Nierenschäden.
chronischen Leberschäden, e. Zeitabstand:
Nierenschäden. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
B. Bei Exposition gegenüber Trichlormethan (Chloroform) sechs Monate;
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Chlorbenzolen: drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
1. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden: Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
17.2. Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform), TETRACHLORMETHAN
(Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN oder CHLORBENZOL:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Vergeßlichkeit, Sensibilitätsstörungen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Seh- und Hörstörungen, Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe, psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch Halogenkohlenwasserstoffe können sein: Schwindel,
Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Magen-Darm-Störungen, Brechreiz Konzentrationsschwäche,
Erbrechen Vergesslichkeit, Alkoholintoleranz.
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen,
Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit,
Gewichtsabnahme,
sonstige Magen-Darmstörungen,
Brechreiz, Erbrechen,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.
2 b. Befunderhebung: Arbeitsanamnese:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Neurologischer Status: Zu berücksichtigen sind: Motorik, Sensibilität, Verhalten der Sehnenreflexe.
2.2. Blut:
- Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT
2.3. Harn:
- Sediment
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +
Gamma-GT 100 U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan und Chlorbenzolen ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
chronischen Lebererkrankungen,
Nierenschäden,
Alkoholismus.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin) ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie: Kopfschmerzen, Schwindel, Brechreiz, Appetitlosigkeit, erhöhte Erregbarkeit, Schlafstörungen, Schmerzzustände in der Herzgegend. Gezielt zu fragen ist nach verstärkten Beschwerden dieser Art bei Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechungen, zB nach Wochenenden, die für eine chronische Nitroglykol- oder Nitroglyzerineinwirkung charakteristisch sind.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
2.2. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Erwartungswerte (Normwerte) heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Nitroglykol oder Nitroglyzerin resultieren.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Leistungswertes vorliegt.
Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwertes sowie der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen besonders zu achten. Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später auch des diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen Vergiftung typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen und die Blutdruckamplitude wird kleiner.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Herz-Kreislauferkrankungen sowie bei therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie: Sehstörungen, Appetitlosigkeit, stärkere Gewichtsveränderungen, Schlaflosigkeit, Gedächtnisschwäche, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, Stimmungslabilität sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind: Sensibilitätsstörungen, Parästhesien und Polyneuropathien, Störungen der Sehnenreflexe, Tremor der Hände, Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe, Parkinson-Symptome.
2.3. Ophthalmologische Untersuchung:
Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen.
2.4. Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Schwefelkohlenstoff resultieren.
2.5. Harn:
- Sediment
- Kreatinin
- 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
Für die TTCA-Bestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren Kreatininkonzentration > 0,5 g/l ml/mg beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Erwartungswertes (Normwertes) vorliegt oder der Grenzwert für TTCA im Harn von 5 mg/g Kreatinin überschritten wurde.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit polyneuritischen Erscheinungen,
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß (mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)
ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind: chronische und allergische Hauterkrankungen, besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung, deutliche Veränderung von Muttermalen, Pigmentveränderungen.
2. Befunderhebung:
Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf: Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo, in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der freigetragenen Körperstellen vorlag.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Quarz- (einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind: Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenuntersuchung:
- p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich;
es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden. Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach obgenanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Mißbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule, nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen, chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem, sonstigen Störungen der Lungenfunktion, aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen, manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz, röntgenologisch eindeutiger Staublunge, anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen. Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind
1. Hinsichtlich der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung von Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind, gelten die bei Einwirkung von quarz- oder asbesthaltigen Staub anzuwendenden Grundsätze (siehe dort).
2. Bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung verkürzt sich der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung auf ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Die Anamnese ist anhand beiliegenden speziellen standardisierten Fragebogens zu erheben (Muster siehe Teil IV).
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
Die Prüfung der Lungenfunktion ist am ersten Tag der Arbeitsaufnahme nach einer Unterbrechung von mindestens 36 Stunden (zB Wochenende) nach wenigstens sechsstündiger Staubexposition durchzuführen. Die wiederkehrenden Untersuchungen sind nach Möglichkeit in den Monaten Mai bis Oktober durchzuführen, um Witterungseinflüsse auf die Untersuchungsergebnisse möglichst auszuscheiden.
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenuntersuchung:
Bei der Erstuntersuchung:
- p.a.-Aufnahme und seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen.
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei Arbeitnehmer/innen, welche in der Anamnese über Beklemmungen und Kurzatmigkeit klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung (entspricht Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder regelmäßig an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der Klassifikation nach Schilling) oder eine 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 80% des Sollwertes aufweisen, angezeigt.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.
3.2. Nichteignung:
Vor einer Nichteignungserklärung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch Ende der Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie angeführt zu unterziehen.
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver Bronchitis, Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling), mit einer Einschränkung der 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 60% des in Betracht kommenden Sollwertes.
Klassifikation nach Schilling:
0    = kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%;
1/2  = Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%;
1    = Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder
aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%;
2    = Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet
wird; FEV1 60-79%;
3    = zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei
Anstrengung und eine massive Verminderung der
Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Fluor
oder seine anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden allgemeiner Art wie:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darm-Beschwerden.
Ferner ist zu fragen nach Symptomen einer Osteosklerose:
Gliederschmerzen, bleierner Schwere in den Gliedern, Steifheit der Wirbelsäule, sonstigen Bewegungseinschränkungen, Knochenfrakturen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf: Zustand der Zähne, Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen, chronischer Husten, vermehrter Auswurf, Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter ist die ganze Zahnoberfläche kreideweiß oder braun verfärbt bzw. zeigt sie braune Flecken oder Streifen („mottled teeth”).
2.2. Röntgenuntersuchung:
Die Röntgenuntersuchung ist in Abständen von drei Jahren durchzuführen.
- Röntgenaufnahme der Beckenknochen
- Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule
Auf osteosklerotische Knochenprozesse ist besonders zu achten. Röntgenbilder von entsprechender Qualität, die nicht älter als ein Jahr sind, können ebenfalls zur Befunderhebung herangezogen werden.
2.3. Harn:
- Kreatinin
- Fluoridausscheidung quantitativ
Für die Fluoridbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren Kreatininkonzentration > 0,5 g/l ml/mg beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde: Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. eine Verkürzung des Zeitabstandes ist erforderlich, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten sind.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen, sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Dimethylformamid ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Magen-Darm-Beschwerden, Erkrankungen der Leber.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
- Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +
Gamma-GT 100 U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Dimethylformamid verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
schweren chronischen Lebererkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Isocyanate ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere: allergische Erkrankungen der Luftwege (zB Heuschnupfen, Asthma bronchiale), Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge), chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Luftwege, bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf: verlängertes Exspirium, sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen, sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet , bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist gezielt zu fragen nach: Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
2.2. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Hitzearbeit resultieren.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des Leistungsgrenzwertes vorliegt.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastenden Hitze verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlußkrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in einer Folgeuntersuchung.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die in Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als besonders
belastend einzustufen ist.
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Erkrankungen und Beschwerden von seiten des Herz-Kreislauf-Systems (Angina pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen), Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Bewußtseins- und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie, Erkrankungen der Atmungsorgane, Alkoholabhängigkeit.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
2.2. Prüfung des Seh- und Hörvermögens.
2.3. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
2.4. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierte Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung, Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.
Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter
Tage im Bergbau beschäftigt werden
1. Arbeitsanamnese, Familienanamnese, Beschwerden
Es ist gezielt zu fragen nach:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems, der Atmungsorgane und des Muskel-Skelett-Apparates, Bewusstseins- Tätigkeit und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden den Expositionsbedingungen, Klaustrophobie
2. Befunderhebung: der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
2.2 dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung. allgemeine ärztliche Untersuchung
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
2.3. Ergometrie c. Befunderhebung:
2.4 Allgemeine ärztliche Untersuchung. Lungenfunktion
2.5. erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter als ein Jahr Neurologischer Status:
3. Beurteilung Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +GGT 100 U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Chlorbenzolen ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
chronischen Lebererkrankungen,
Nierenschäden.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
18. Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Sehstörungen,
Appetitlosigkeit,
stärkere Gewichtsveränderungen,
Schlaflosigkeit,
Gedächtnisschwäche,
Gereiztheit,
Konzentrationsstörungen,
Stimmungslabilität,
sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Sensibilitätsstörungen,
Parästhesien und Polyneuropathien,
Störungen der Sehnenreflexe,
Tremor der Hände,
Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,
Parkinson-Symptome.
Ophthalmologische Untersuchung:
Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen (wie z. B. Lanthony D 15-d-Test unter standardisierten Bedingungen).
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Schwefelkohlenstoff resultieren.
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* Kreatinin
* 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
Für die TTCA-Bestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
TTCA im Harn:
5 mg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Normwertes vorliegt oder bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für TTCA im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit
Polyneuritischen
Erscheinungen,
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung
sechs Monate, bzw. für die Ergometrie ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
19. Einwirkung durch DIMETHYLFORMAMID
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darmbeschwerden,
Erkrankungen der Leber.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I + GGT 100 U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Dimethylformamid verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
schweren chronischen Lebererkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
20. Einwirkung durch ETHYLENGLYKOLDINITRAT (Nitroglykol) oder GLYZERINTRINITRAT (Nitroglyzerin)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Brechreiz,
Appetitlosigkeit,
erhöhte Erregbarkeit,
Schlafstörungen,
Schmerzzustände in der Herzgegend.
Gezielt zu fragen ist nach verstärkten Beschwerden dieser Art bei Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechungen, z. B. nach Wochenenden, die für eine chronische Nitroglykol- oder Nitroglyzerineinwirkung charakteristisch sind.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Nitroglykol oder Nitroglyzerin resultieren.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Normwertes vorliegt.
Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwerts sowie der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen besonders zu achten. Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später auch des diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen Vergiftung typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen und die Blutdruckamplitude wird kleiner.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Herz-Kreislauferkrankungen sowie bei
therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
21. Einwirkung durch AROMATISCHE NITRO- und AMINOVERBINDUNGEN
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit,
Magenstörungen,
Schwindel,
Schwächegefühl,
Schweißausbrüche,
Unruhe,
Kopfschmerzen,
Herzbeklemmung,
Herzjagen,
Kurzatmigkeit,
Haut- und Schleimhautreizungen,
allergischen Dermatosen, Ekzeme und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten auf:
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
Bei Erhebung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, dass in „Nitrolacken“ keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und Xylole enthalten sind.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose (Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
Blut:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
* Blutausstrich auf Heinz’sche Innenkörper
* Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
Bei Arbeiten mit aromatischen Nitroverbindungen zusätzlich:
* Webster Probe
Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen Aminoverbindungen:
* einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung (Färbung nach Papanicolaou)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV:
79-97fl
Erythrozyten:
3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten:
unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2 000 Granulozyten
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten:
150.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild:
Segmentkernige:
1.600 – 7.000/ml
Eosinophile:
bis 450/ml
Basophile:
bis 200/ml
Monozyten:
bis 800/ml
Lymphozyten:
1.000 – 5.500/ml
Leberfunktionsprüfung:
SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I + GGT 100 U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild), bei positiver Webster Probe oder bei positivem Ergebnis der zytologischen Harnuntersuchung PAP III-IV.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden, Hauterkrankungen,
Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
22. Einwirkung durch PHOSPHORSÄUREESTER
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.
Blut:
Vor Expositionsbeginn:
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.
Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende eines Arbeitstages durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4.000 U/l.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen
Krankheitsbildern,
schweren Lebererkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate, oder bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als sechs Monate dauern, am Ende dieser Tätigkeiten;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
23. Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- oder ROHFLACHSSTAUB
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Die Anamnese ist anhand des speziellen standardisierten Fragebogens zu erheben (Muster siehe Teil IV).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
Die Prüfung der Lungenfunktion ist am ersten Tag der Arbeitsaufnahme nach einer Unterbrechung von mindestens 36 Stunden (z. B. Wochenende) nach wenigstens sechsstündiger Staubexposition durchzuführen. Die wiederkehrenden Untersuchungen sind nach Möglichkeit in den Monaten Mai bis Oktober durchzuführen, um Witterungseinflüsse auf die Untersuchungsergebnisse möglichst auszuscheiden.
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung:
Bei der Erstuntersuchung:
* p.a.-Aufnahme und seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei Arbeitnehmer/innen, welche in der Anamnese über Beklemmungen und Kurzatmigkeit klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung (entspricht Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder regelmäßig an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der Klassifikation nach Schilling) oder eine 1-Sekundenkapazität von weniger als 80% des Sollwertes aufweisen, angezeigt.
Nichteignung:
Vor einer Nichteignungserklärung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch am Ende der Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie angeführt zu unterziehen. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver Bronchitis,
Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling) mit einer Einschränkung der
1-Sekundenkapazität von weniger als 60% des in Betracht kommenden Sollwertes.
Klassifikation nach Schilling:
0 =
kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%
1/2 =
Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%
1 =
Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%
2 =
Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60-79%
3 =
zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.
24. Einwirkung durch ISOCYANATE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere:
allergische Erkrankungen der Luftwege (z. B. Heuschnupfen, Asthma bronchiale),
Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge),
chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Luftwege,
bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf:
verlängertes Exspirium,
sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF tief 50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei Exposition gegenüber Diphenylmethan-4,4´-diisocyanat (MDI)
sind zusätzlich folgende Untersuchungen durchzuführen:
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Kreatinin
* Bestimmung des 4,4´-Diaminodiphenylmethan (MDA)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
4,4´-Diaminodiphenylmethan: 10 µg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für 4,4´-Diaminodiphenylmethan im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
25. GASRETTUNGSDIENSTE, GRUBENWEHREN sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer ATEMSCHUTZGERÄTE (mehr als 5 kg)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris, Herzinfarkt,
Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen),
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
Anfallsleiden,
Klaustrophobie,
Erkrankungen der Atmungsorgane,
Alkoholabhängigkeit.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Prüfung des Seh- und Hörvermögens.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Normwerte ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten und Grubenwehren bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei der
Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer
Folgeuntersuchung,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
26. Einwirkung durch den Organismus besonders belastende HITZE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindiaktionen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Hitzearbeit resultieren.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des Normwertes vorliegt.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastenden Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlusskrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer
Folgeuntersuchung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
27. Herabgesetzte SAUERSTOFFKONZENTRATION
(unter 17 Volumsprozent, nicht unter 15 Volumsprozent)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane (Atemnot beim Stiegensteigen
oder bei alltäglichen Verrichtungen, nächtliche Atembeschwerden wie z. B. auch Hustenanfälle),
Erkrankungen von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens,
Schlaganfall, hämodynamisch wirksame Vitien, pulmonale Hypertonie),
Erkrankungen der Atmungsorgane (chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, Asthma bronchiale,
interstitielle Lungenerkrankungen mit einer Beeinträchtigung der Diffusion),
Erkrankungen des Blutes (Anämie, Sichelzellanämie).
Gezielt ist zu fragen nach Symptomen einer Höhenkrankheit und Beschwerden, die beim Aufenthalt in den Räumen mit Sauerstoff reduzierter Atmosphäre auftreten (Kopfschmerzen, Atemnot, Übelkeit).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Normwerte ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
Blutgasanalyse:
Nur wenn aus Gründen, die im Muskel-Skelett-Bereich (z. B. Gonarthrosen) oder konditioneller Kreislaufschwäche liegen, nicht 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie erreicht werden bei sonstigen normalen Parametern, ist zusätzlich eine Blutgasanalyse durchzuführen. Die Blutgasanalyse ist aus Kapillarblut (hyperämisiertes Ohrläppchen) in Ruhe und während der fünften Minute der fahrradergometrischen Belastung durchzuführen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose herausgegebenen Sollwerte für die Blutgasanalyse heranzuziehen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV 1 % FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts ist vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten:
3,2 bis 5,4 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 bis 5,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin:
10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit
30 bis 50% für Frauen
35 bis 52% für Männer
Ergometrie:
100% des entsprechenden Normwertes.
Wenn aus Gründen, die im Muskel-Skelett-Bereich (z. B. Gonarthrosen) oder in konditioneller Kreislaufschwäche liegen, zwar die 100% des entsprechenden Normwertes nicht erreicht, jedoch die sonstigen Parameter und die Blutgaswerte unter Belastung im Normalbereich liegen.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte. Wenn die Blutgaswerte unter Belastung nicht normal sind. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Nichteignung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten folgender Grenzwerte:
Blut:
Hämoglobin:
8 bzw. 16 g/dl für Frauen
8 bzw. 18 g/dl für Männer
Eine Eignung für Tätigkeiten in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
myokardiale Herzerkrankungen,
Zeichen einer Coronarinsuffizienz im EKG,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit höhergradiger eingeschränkter Lungenfunktion, Asthma
bronchiale mit häufiger Beschwerdesymptomatik,
Sichelzellanämie mit aufgetretener Sichelzellkrise,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei der
Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie, sofern
die Gründe dafür nicht nur im Muskel-Skelett-Bereich oder in konditioneller Kreislaufschwäche liegen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
28. Arbeitnehmer/innen UNTER 21 JAHREN unter Tage im BERGBAU
(sofern nicht andere Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems, der Atmungsorgane und des
Muskel-Skelett-Apparates,
Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
Anfallsleiden,
Klaustrophobie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie.
Lungenfunktion:
Erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter als ein Jahr.
d. Beurteilung:
Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Lungenfunktion Epilepsie,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.
Teil II
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
andauerndem starken Lärm ausgesetzt sind, bei dem der
Expositionsgrenzwert oder der Auslösewert überschritten wird
A. Eignungsuntersuchung:
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Gehörgangsekzem, Ohrfluß. Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden zu zählen.
2. Befunderhebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minutebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
3. Beurteilung:
3.1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:
3.2. Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3 000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB.
3.2.1. Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen über dem 18. Lebensjahr:
Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind.
Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen. Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen.
3.3. Eignung:
Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Schwetz anzusehen:
Grenzkurve I:  bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II:  bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem
Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken läßt, sind für Lärmarbeiten
prinzipiell geeignet.
3.3.1. Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit:
Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinanderliegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem Jahr durchzuführen.
B. Wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit:
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden: EIGNUNGSUNTERSUCHUNG
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich machen (zB Gehörgangsekzem, Ohrfluß usw.). Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden zu zählen Ohrfluss.
b. Arbeitsanamnese:
Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Otoskopischer Befund:
Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des Tonschwellenaudiogramms zu erheben.
Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn der in der Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1.000 Hz ermittelte Hörverlust 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4.000 Hz zu untersuchen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
d. Beurteilung:
Die Beurteilung hat nur bei Eignungsuntersuchungen zu erfolgen.
1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:
Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust in der Knochenleitung des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB.
2. Befunderhebung Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen über dem 18. Lebensjahr:
2.1. Otoskopischer Befund: Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind. Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen.
2.2. Tonschwellenaudiogramm: Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen. Bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen.
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen. Eignung:
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen. Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz anzusehen:
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Grenzkurve I:
bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II:
bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III:
bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend (Anm.: richtig: entsprechend) der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen. Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen. Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine Eignung mit vorzeitig wiederkehrende wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.:
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung Bei Überschreitung der Hörfähigkeit entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem Jahr durchzuführen.
2.3. Beurteilung: bei wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit hat keine Beurteilung zu erfolgen. e. Zeitabstand:
Zitierte Normen: Der Zeitabstand zur wiederkehrenden Untersuchung beträgt fünf Jahre;
ÖNORM K 2500 „Audiometer; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten Gründen ein Jahr.
Prüfung” in geltender Fassung 2. WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG der Hörfähigkeit
ÖNORM EN ISO 389 „Standardbezugspegel für die Kalibrierung von Reintonluftleitungsaudiometern” a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
ÖNORM EN 26189 „Akustik Reinton-Luftleitungs-Schwellenaudiometrie Es ist besonders zu achten auf:
für Erkrankungen, die Gehörvorsorge” in geltender Fassung. das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich
ÖNORM EN 27566 „Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung machen (z. B. Gehörgangsekzem, Ohrfluss).
von Reinton-Knochenleitungs-Audiometern” in geltender Fassung. ISO 8253-1:1989 „Acoustics - Audiometric test methods: Basic pure b. Arbeitsanamnese:
tone and bone conduction threshold audiometry” Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Otoskopischer Befund
Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des Tonschwellenaudiogramms zu erheben.
Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres (bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen) die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.
d. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre;
bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten Gründen ein Jahr.
Teil III
Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit verrichten
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden: Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10 GKV)
Es ist besonders zu achten auf: Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden, Diabetes mellitus, epileptische Anfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden, Schlafstörungen, Appetitstörungen. Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur dann durchzuführen, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.
2 a. Befunderhebung: Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
schlecht heilende Wunden,
ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust,
chronischen Reizhusten,
länger andauernde Heiserkeit,
Auswurf mit Blutbeimengung,
Blut im Harn,
Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,
immunsupressive Therapie,
frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,
frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
eindeutig als krebserzeugend eingestufte Arbeitsstoffe gemäß III. A1 U. A2 MAK-Werte-Liste ausgesetzt sind, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: wiederholte schwere Infektionskrankheiten, schlecht heilende Wunden, ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust, chronischer Reizhusten, länger andauernde Heiserkeit, Auswurf mit Blutbeimengung, Blut im Harn, Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen, immunsupressive Therapie, frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen, frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf: Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut), Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum), Lymphknotenschwellungen.
2.2. Blut:
- Blutsenkung
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- SGOT, SGPT und Gamma-GT, LDH
2.3. Harn:
- Sediment
2.4. Bei entsprechenden Befunden sowie fortbestehenden eindeutig pathologischen Blutwerten können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die biologischen Arbeitsstoffen
der Gruppen 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (zB bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung), Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen, systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika, Infektionskrankheiten, akuten oder chronischen Hauterkrankungen. Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut), Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
2 Lymphknotenschwellungen. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung Blut:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme. * Blutsenkung
2.2. Blut: * Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- Blutsenkung * SGOT, SGPT und GGT, LDH
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV) Harn:
- SGOT, SGPT, Gamma-GT, LDH * Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
2.3 Bei entsprechenden Befunden sowie Fortbestehen eindeutig pathologischer Blutwerte kann eine fachärztliche Abklärung angezeigt sein. Harn:
- Sediment d. Zeitabstand:
- Eiweiß Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.
- Zucker
2.4. Lungenfunktion:
- VK
- FEV 1
- MEF tief 50
2.5. Bei unklaren Fällen wird eventuell zusätzlich eine Röntgenaufnahme des Thorax im Großformat (bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefundes nicht älter als ein Jahr) und eine Elektrophorese empfohlen.
UNTERSUCHUNG VON ARBEITNEHMER/INNEN, DIE VIBRATIONEN AUSGESETZT SIND
Ganzkörper-Vibrationen
Anamnese:
Zu achten ist besonders auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten. Erheben folgender Symptomen: akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten), Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, zB ein- oder beidseitiger Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit), Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen. Teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und motorische Störungen. Weiters ist zu achten auch auf langjährigen Zigarettenkonsum. Auch akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinstörungen) können besonders bei tieffrequenten (< 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten. Zu beachten weiters funktionelle und organische Magenerkrankungen.
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen, Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren, Arbeitspositionen (wie zB gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit), zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule. Erheben von Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen, zu erheben. Zu fragen ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchung:
- Blutdruck
- Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status.
- Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:
Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts
- Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1)
- Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4-S1
- Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder einseitige Umfangsminderungen im Bereich M.Quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae)
- Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 - L4, Achillessehnenreflex S1
Hand-Arm-Vibrationen
Anamnese:
Hier ist insbesondere zu achten auf das Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut. Weiters sind Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und Armgelenken zu erfassen und dabei ist die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen.
Erfassen von vorübergehenden Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm Bereich. Zu achten ist auf Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe. Weiters auf kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit kommt. Erhebung von Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des
2. bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (zB im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße). Zu Erheben ist bei Schmerzsymptomatik der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss). Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der Gruppen 2, 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 ASchG)
Berufsanamnese a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Expositionsdauer. Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte). Weiters, ob eine starke Ankopplung der Hände an die vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung vorwiegend in Unterarmrichtung besteht. Zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze. Zu fragen Es ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen. besonders zu achten auf:
Klinische Untersuchungen: chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (z. B.
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen. bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung),
- Blutdruckmessung, am rechten und am linken Arm Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen,
- Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status. systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika, Infektionskrankheiten,
- Hand-Arm Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur, und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung, aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger. Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion), Schmerzen in Ruhe akute oder nächtlich, weiters beim Aufstützen, Prüfung der Stabilität im Radioulnargelenk, Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2 – 5) chronische Hauterkrankungen.
- Zuerst Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (ggf. Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien. b. Arbeitsanamnese:
Kaltwasser Provokationstest Es ist gezielt zu fragen nach:
- Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit Tätigkeit und den Expositionsbedingungen, auch bei mehreren Probanden (Thermostat)
- Kalibriertes Messgerät (zB Infrarotthermometer) der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- Untersuchungsperson vor dem Status der Untersuchung in unbelastetem Zustand (noch keine Vibrationsbelastung am Tag Gefahreninformation und der Untersuchung) Unterweisung.
- Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
- Wassertemperatur 10,0 – 12,0°C c. Befunderhebung:
- Kaltwasserexposition Allgemeine ärztliche Untersuchung: 2,0 Minuten
- Danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
- Im Abstand von 5 Minuten jeweils Temperaturmessungen an allen Fingerkuppen Blut:
- Dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden * Blutsenkung
- Schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern * Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern * SGOT, SGPT, GGT, LDH
Handlungsbedarf besteht, wenn 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28 °C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn er/sie eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt wird. Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* Zucker
Lungenfunktion:
* VK
* FEV 1
* MEF50
Bei unklaren Fällen kann eine fachärztliche Abklärung angezeigt
sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.
3. Einwirkung durch VIBRATIONEN
3.1. GANZKÖRPER-Vibrationen:
a. Allgemeine Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und Symptome:
degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger
sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten,
akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den
letzten 12 Monaten),
Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, z. B. ein- oder beidseitige
Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit),
Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen,
teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und
motorische Störungen,
langjähriger Zigarettenkonsum,
akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinstörungen), die besonders bei
tieffrequenten (< 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten können,
funktionelle und organische Magenerkrankungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen,
Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren,
Arbeitspositionen (wie z. B. gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes
Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit),
zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule, Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten
von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen,
Arbeitsunfälle und Operationen.
c. Klinische Untersuchungen:
*
Blutdruck
*
Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status
*
Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:
Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts,
*
Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),
*
Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,
*
Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder
einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae),
*
Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 – L4, Achillessehnenreflex S1).
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.
3.2. HAND-ARM-Vibrationen:
a. Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und Symptome:
Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie
eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut,
Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und
Armgelenken wobei die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen ist,
vorübergehende Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm-Bereich,
Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe,
kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit
kommt,
Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße
Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (z. B. im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße).
Bei Schmerzsymptomatik ist der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss) zu erheben.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Expositionsdauer,
Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte),
ob eine starke Ankopplung der Hände
an die vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung
vorwiegend in Unterarmrichtung besteht,
zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze,
Arbeitsunfälle und Operationen.
c. Klinische Untersuchungen:
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.
*
Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm
*
Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status
*
Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit,
-temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,
aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,
Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),
Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,
Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)
*
Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.
Kaltwasser Provokationstest:
Dazu ist erforderlich eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden/Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z. B. Infrarotthermometer). Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).
*
Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
*
Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0 °C
*
danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
*
Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen
*
dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden
*
schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern
*
15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern
Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28°C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.
4. NACHTARBEIT
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Diabetes mellitus,
epileptische Anfälle,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Schlafstörungen,
Appetitstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung bei Nachtarbeit ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre;
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr.
Teil IV
Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1. REGRESSIONSGLEICHUNGEN
TABELLE 1
Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 - 90 Jahre, 1,44 - 2,00 m
------------------------
r 2        s hoch e
--------------------------------------------------------------------
FVD = -11.606+8.172 H-0.0339 A x H + 1.2869
In(A)                                    0.594      0.628
--------------------------------------------------------------------
FEV tief 1 = -8.125+6.212 H -0.0300 A x H +
0.9770 In(A)                      0.611      0.533
--------------------------------------------------------------------
Wurzel PEF = 1.798+2.311 In(H)+0.0159 A -
0.000248 A 2                      0.312        0269
--------------------------------------------------------------------
Wurzel MEF tief 75 = 1.581+1.854 In(H)+
0.0213 A - 0.000283
A 2                        0.193      0.300
--------------------------------------------------------------------
Wurzel MEF tief 50 = 1.490+1.290 In(H) +
0.0125 A - 0.000218
A 2                        0.206      0.314
--------------------------------------------------------------------
Wurzel MEF tief 25 = 1.314+0.898 In(H) -
0.0083 A - 0.000026
A 2                        0.396      0.231
--------------------------------------------------------------------
FEV tief 1 % FVC = 101.99-1.191 H 2      -
3.962 In(A)                  0.257      5.45
--------------------------------------------------------------------
TLC = (1.134 + 0.0053 A) VC        s tief e = 1.36 s tief e (VC)
TABELLE 2
Regressionsgleichungen
Frauen: n = 6.633, 16 - 90 Jahre, 1,40 - 1,90 m Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44 – 2,00 m
------------------------
r2
se
FVC
= -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A)
0.594
0.628
FEV1
= -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A)
0.611
0.533
= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159 A – 0,000248 A2
0.312
0.269
= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213 A – 0.000283 A2
0.193
0.300
= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125 A – 0.000218 A2
0.206
0.314
= 1.314 + 0.898In(H) – 0.0083A – 0.000026A2
0.396
0.231
FEV1 % FVC
= 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In (A)
0.257
5.45
r 2        s hoch e
TLC = (1.134 + 0.0053A)VC
se = 1.36se (VC)
-------------------------------------------------------------------- TABELLE 2
FVC = -10.815+6.640 H-0.0408 A x H + 1.7293 Regressionsgleichungen
In(A) 0.658 0.450 Frauen: n= 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m
--------------------------------------------------------------------
r2
se
FVC
= -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A)
0.658
0.450
FEV1
= -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A)
0.711
0.384
= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172 A2
0.391
0.236
= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179 A2
0.295
0.247
= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140 A2
0.304
0.268
= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A – 0.000036 A2
0.545
0.212
FEV1% FVC
= 118.993 – 3.0320H 2 – 6.9053 In(A)
0.249
5.318
FEV tief 1 = -6.995+5.174 H-0.0314 A x H +
TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC
se 136se (VC)
H = Größe [m], A = Alter[J]
r2 = Bestimmheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression
1.0251 In(A) 0.711 0.384 2. Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch
-------------------------------------------------------------------- ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB
Wurzel PEF = 1.832+1.838 In(H) + 0.0078 A -
Name ................................
Versicherungsnummer .....................
Vorname .............................
Geburtsdatum ............................
Plz./Wohnort .........................
Männlich
□
Str./Nr. ............................
Weiblich
□
0.000172 A 2 0.391 0.236 Berufsvorgeschichte:
-------------------------------------------------------------------- Haben Sie jemals gearbeitet in:
Wurzel MEF tief 75 = 1.779+1.421 In(H)+0.0096
Kohlenbergwerken
□
Asbestbetrieben
□
anderen Bergbauen
□
Hanf- u. Juteverarbeitung
□
Steinbrüchen u. ähnl.
□
anderen Staubberufen
□
Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken
□
anderen Baumwollbetrieben
□
A - 0.000179 A 2 0.295 0.247 Wenn „ja“, in welchem
--------------------------------------------------------------------
Betrieb
Abteilung
von – bis
Jahre
derzeit
Wurzel MEF tief 50 = 1.561+1.177 In(H)+0.0045 Krankheitsvorgeschichte:
A - 0.000140 A 2          0.304      0.268
--------------------------------------------------------------------
Wurzel MEF tief 25 = 1.372+0.938 In(H)-0.0152
A - 0.000036 A 2          0.545      0.212
--------------------------------------------------------------------
FEV tief 1 % FVC = 118.993-3.0320 H tief 2 -
6.9053 In(A)                0.249      5.318
--------------------------------------------------------------------
TLC = (1.2413 + 0.0036 A) VC    s tief e = 1.36 s tief e (VC)
H = Größe (m), A = Alter (J)
r tief 2 = Bestimmheitsgrad, s tief e = Standardabweichung der
Regression
Standardisierter Fragebogen
bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
Name ........................      Versicherungsnummer .............
Vorname .......................    Geburtsdatum ................
Plz./Wohnort ...................    Männlich    o
Str./Nr. ....................      Weiblich    o
Berufsvorgeschichte
Haben Sie jemals gearbeitet in:
Kohlenbergwerken            o        Asbestbetrieben              o
anderen Bergbauen          o        Hanf- u. Juteverarbeitung    o
Steinbrüchen u. ähnl.      o        anderen Staubberufen          o
Gießereien, Eisen- u.
Stahlwerken              o        anderen Baumwollbetrieben    o
Wenn „ja”, in welchem
Betrieb      Abteilung        von - bis          Jahre
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
derzeit
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Krankheitsvorgeschichte
1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?
Ja    Nein                        Ja    Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Bronchitis
□
□
Bronchialasthma
□
□
Lungenentzündung
□
□
Andere Lungenerkrankungen
□
□
Rippenfellentzündung
□
□
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
□
□
Tuberkulose
□
□
Bronchitis o o Bronchialasthma o o 1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?
Lungenentzündung      o      o    Andere
Lungenerkrankungen  o      o
Rippenfellentzündung  o      o    Herz-Kreislauf-
Erkrankungen        o      o
Tuberkulose          o      o
2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren
2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung, welche
Ja
Nein
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte?
□
□
irgendeine Lungenerkrankung, welche
Wenn „ja“:
Jahr
Krankheitsdauer
Auswurf
Ärztliche Diagnose
weniger als 1 Woche
1 Woche oder mehr
ja/nein
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat                        Ja    Nein
Ja
Nein
3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?
□
□
Wenn „ja“, welche:
oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? o o Husten:
Wenn „ja”:
nie
geleg.
öfter
meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z. B. nach der
□
□
□
□
ersten Zigarette)?
5. Husten Sie beim Gang ins Freie?
□
□
□
□
6. Husten Sie während der Nacht?
□
□
□
□
7. Husten Sie während des Tages?
□
□
□
□
8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten
□
□
□
□
Tagen in d. Woche?
□
□
□
□
Wenn „öfter“ oder „meistens“:
9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
□
□
□
□
□
□
□
Jahr Krankheitsdauer Auswurf Ärztliche Diagnose:
---------------------------------------------------------------------
nie
geleg.
öfter
meistens
10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen
□
□
□
□
(z. B. nach der ersten Zigarette)?
11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie?
□
□
□
□
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht?
□
□
□
□
13. Haben Sie Auswurf während des Tages?
□
□
□
□
14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder
länger an
Ja
Nein
Husten bzw. Auswurf gelitten?
□
□
Wenn „ja“:
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an
□
□
Husten und Auswurf?
weniger als 1 Woche oder Atemnot (Beklemmung)
1 Woche            mehr        ja/nein
– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:
nie
geleg.
öfter
meistens
16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot?
□
□
□
□
Wenn „öfter“ oder „meistens“:
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder
nein
manchmal
immer
mehreren bestimmtenTagen in der Woche?
□
□
□
Wenn „manchmal“ oder „immer“:
18. An welchem Tag der Woche treten diese
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Beschwerden auf?
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□
□
□
□
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3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?
Wenn „ja”, welche:
Husten
nie  geleg.  öfter  meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen  o    o      o      o
(zB nach der ersten Zigarette)?
5. Husten Sie beim Gang ins Freie?        o    o      o      o
6. Husten Sie während der Nacht?          o    o      o      o
7. Husten Sie während des Tages?          o    o      o      o
8. Husten Sie an einem oder an mehreren
bestimmten Tagen in der Woche?        o    o      o      o
Wenn „öfter” oder „meistens”:
9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So
o    o    o    o    o    o    o
Auswurf
nie  geleg.  öfter  meistens
10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim
Aufstehen (zB nach der ersten
Zigarette)?                          o    o      o      o
11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins
Freie?                                o    o      o      o
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht?  o    o      o      o
13. Haben Sie Auswurf während des Tages?  o    o      o      o
14. Haben sie in den vergangenen Jahren
drei Wochen
oder länger an Husten bzw. Auswurf                    Ja    Nein
gelitten?                                              o    o
Wenn „ja”:
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate
oder länger an Husten und Auswurf?                      o    o
Atemnot (Beklemmung)
- ohne erkältet (verkühlt) zu sein -
nie  geleg.  öfter  meistens
16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung
oder Atemnot?                        o    o      o      o
Wenn „öfter” oder „meistens”:
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an
einem oder mehreren bestimmten Tagen    nein  manchmal    immer
in der Woche?                            o      o          o
Wenn „manchmal” oder „immer”:
18. An welchem Tag der Woche treten        Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So
diese Beschwerden auf?                o  o  o  o  o  o  o
19. Zu welcher Zeit treten am Montag
19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an?
Von ...................... bis ......................
20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an?
Von ...................... bis ......................
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?
Nein
Ja
□
□
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene
gehen?
Nein
Ja
□
□
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?
Nein
Ja
□
□
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
Nein
Ja
□
□
□
□
□
□
□
1
2
3
4
5
Beurteilungsgrad
diese Beschwerden auf und wie lange Wettereinfluss:
dauern sie an?                        Von ......... bis .........
nie
geleg.
öfter
meistens
25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung?
□
□
□
□
26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit?
□
□
□
□
20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Rauchen:
Beschwerden auf und wie lange dauern
sie an?                              Von ......... bis .........
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen
oder bei kleinen Steigungen?
Nein      Ja
o          o
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im
üblichen Tempo in der Ebene gehen?
Nein      Ja
o          o
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke
stehenbleiben?
Nein      Ja
o          o
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
Nein      Ja
o  o  o  o  o
1  2  3  4  5    Beurteilungsgrad
Wettereinfluß
nie  geleg.  öfter  meistens
25. Hat das Wetter einen Einfluß auf
Ihre Atmung?                          o    o      o      o
26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes
Wetter Kurzatmigkeit?                o    o      o      o
Rauchen
27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie
27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich
Ja
Nein
(bis ca. ein Monat) aufgehört zu rauchen?
□
□
Zigaretten am Tag
...................
Zigarren am Tag
...................
Wie viele Jahre rauchen Sie schon?
...................
28. Haben Sie früher geraucht?
Ja
Nein
□
□
Zigaretten am Tag
...................
Zigarren am Tag
...................
Wie viele Jahre haben Sie geraucht?
...................
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?
...................
erst kürzlich (bis zirka ein Monat)            Ja    Nein
aufgehört zu rauchen?                            o    o
Zigaretten am Tag                                ..........
Zigarren am Tag                                  ..........
Wieviele Jahre rauchen Sie schon?                ..........
Ja    Nein
28. Haben Sie früher geraucht?                      o    o
Zigaretten am Tag                                ..........
Wieviele Jahre haben Sie geraucht?              ..........
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?            ..........
Anmerkung
1. Formeln und Tabellen nicht bzw. nicht direkt darstellbar, es wird
auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 306/2004 lautet: "7. In Anlage 2
wird bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer
Einwirkung durch aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen, einer
Einwirkung bei Exposition gegenüber Trichlormethan (Chloroform),
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder
Chlorbenzolen oder einer Einwirkung durch Dimethylformamid
ausgesetzt sind, jeweils unter Punkt 3.3.1. Leberfunktionsprüfung
die Wortfolge „SGOT 30 U/l + SGPT 30 U/l + Gamma-GT 50 U/l“ durch
die Wortfolge „SGOT (AST) 60 U/l + SGPT (ALT) 60 U/l + Gamma-GT
100 U/l“ ersetzt.", richtig wäre: "... jeweils unter Punkt
3.1.1. ...".
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub, Nasenraum, Temperaturempfinden, Verstimmungszustand, Schneidezahn, Hautreizung, Hautblutung, Hippursäurebestimmung, Geruchsstörung, Sehstörung, Bewußtseinstörung, Pupillenreflex, Sehvermögen, Blutbeimengung, Trichloräthylen, Nitroglykoleinwirkung, Mittelfeld, Eisenwerk, Herzbeschwerden, Kreislaufbeschwerden
Temperaturempfinden, Verstimmungszustand, Schneidezahn, Hautreizung,
Hautblutung, Hippursäurebestimmung, Geruchsstörung, Sehstörung,
Bewußtseinstörung, Pupillenreflex, Sehvermögen, Blutbeimengung,
Trichloräthylen, Nitroglykoleinwirkung, Mittelfeld, Eisenwerk,
Herzbeschwerden, Kreislaufbeschwerden