BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2geändertÜberschrift · 1 Kosten des Programms: Überschrift · Z 1 (entfallen), Schlussteil, Text · 2 Beitragsschlüssel: Überschrift, Text, Tabelle · 3 Berichte der Organisation über die fi…: Überschrift, Text (entfallen), Z 3 (entfallen), Schlussteil · 4 Finanzvorschriften: Überschrift, Text · 5 Revisionsklausel: Überschrift, Text
ANLAGE B
ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS
Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:
Unterphase B2:
7 Mio RE
Unterphase B3:
3 Mio RE
2. Beitragsschlüssel
(a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisation.
Staaten | Beitragsanteil % | |
Bundesrepublik Deutschland | ………………………….. | 52,55 |
Belgien | ………………………….. | 4,20 |
Spanien | ………………………….. | 2,80 |
Frankreich | ………………………….. | 10,00 |
Niederlande | ………………………….. | 2,00 |
Vereinigtes Königreich | ………………………….. | 6,30 |
Schweiz | ………………………….. | 1,00 |
Italien und andere Staaten | ………………………….. | 21,15 |
INSGESAMT | ………………………….. | 100,00 |
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.
4. Finanzvorschriften
Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.
5. Revisionsklausel
Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.