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BGBl. I Nr. 14/2010

kundgemacht 01.03.2010 RIS↗Parlament↗
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2010× zu GeoDIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 02.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 14/2010 Anl. 2↗RIS↗

Anhang römisch zwei Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch zwei der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Höhe
    Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

  1. Ziffer 2
    Bodenbedeckung
    Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

  1. Ziffer 3
    Orthofotografie
    Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

  1. Ziffer 4
    Geologie
    Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.