Anhang II
Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter
1. Allgemeines
1.1 Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden “Punzierungsamt” „Punzierungsamt“ genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.1 1.2 Stellt das Punzierungsamt fest, daß dass ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtzeichen Amtszeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, dass dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.
Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist. 1.3. Die Prüfung der Edelmetallgegenstände, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, hat in zwei Schritten zu erfolgen:
a) die Beurteilung der Homogenität des Loses und
b) die Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.
2. Analysenmethoden Analysen- und Prüfmethoden
Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden - wie in Beilage I erfaßt - zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. Der Ständige Ausschuß kann diese Liste entsprechend den zukünftigen Entwicklungen ändern. Für die Beurteilung der Homogenität eines Loses können andere Prüfverfahren angewendet werden. 2.1. Das Punzierungsamt kann eine der vom Ständigen Ausschuss bestimmten Methoden zur Beurteilung der Homogenität des Loses anwenden.
2.2. Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden – wie vom Ständigen Ausschuss bestimmt – zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden.
3. Probenahme
Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, daß dass alle Teile der im Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen. Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.
Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuß erlassen.
4. Bezeichnung
4.1 Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:
a) eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.2 4.4;
b) das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
c) die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.3 4.5; und
d) die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.
Die Zeichen b) und c 4.2 Der ständige Ausschuss kann bezüglich des Zeichens d) müssen durch das Punzierungsamt auf dem Gegenstand aufgeschlagen werden Ausnahmen bestimmen.
Die Zeichen a b) und d c) können auf dem sind zwingend vom Punzierungsamt am Gegenstand aufgeschlagen, mitabgegossen oder graviert werden anzubringen.
Wenn möglich Akzeptierte Methoden zur Bezeichnung sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen das Aufschlagen und die Laserpunzierung.
Andere Zeichen, welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt Der Ständige Ausschuss kann andere Methoden zur Bezeichnung zulassen.
4.1 Der Ständige Ausschuß kann über weitere Bezeichnungsverfahren von Gegenständen entscheiden 4.3 Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
4.2 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4 lit. a muß in einem amtlichen Register des Vertragsstaates - und/oder eines seiner Punzierungsämter - eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird. Andere Zeichen (z. B. Jahreszeichen), welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.
4.3 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt: 4.4 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4.1 lit. a muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates – und/oder eines seiner Punzierungsämter – eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand kontrolliert wird.
– für Platingegenstände; 4.5 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls gemäß der folgenden Beispiele anzeigt:
– für Goldgegenstände;
– (für Palladiumgegenstände) 1);
– für Silbergegenstände.
4.3.1 Alle verschiedenen Feingehaltsangaben, die 4.6 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze werden vom Ständigen Ausschuß aufgezählt sind, können verwendet werden Ausschuss festgelegt.
4.3.2 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze sind in Beilage II erfaßt. Diese Liste kann durch den Ständigen Ausschuß geändert werden. 4.7 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt sind
4.4 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalles zusammengesetzt sind Besteht ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, muss die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalles besteht, muß die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuß beschlossen werden. 4.8 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände
4.5 Aus Besteht ein Gegenstand aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muß die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden. 4.9 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind
4.6 Gegenstände, die 4.9.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.
4.6.1 4.9.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich nicht sichtbar, müssen sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetallegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen.
4.6.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen.
Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
4.6.3 4.9.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuß Ausschuss Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.
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1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.