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BGBl. II Nr. 345/2011

kundgemacht 28.10.2011 RIS↗
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 345/2011× zu Extraktionslösungsmittelverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Extraktionslösungsmittelverordnung 5 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertTabelle
in Kraft 31.12.1998 – 28.10.2011 · idF BGBl. II Nr. 465/1998 · danach: BGBl. II Nr. 345/2011 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 29.10.2011 – 02.10.2018 · idF BGBl. II Nr. 345/2011 · danach: BGBl. II Nr. 262/2018 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
Bezeichnung
Verwendungsbedingungen
Rückstandshöchstwerte
Hexan 1) 2)
Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Methylacetat
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse
1 mg/kg im Zucker
Ethylmethylketon 2)
Fraktionierung von Fetten und Ölen
5 mg/kg im Fett oder Öl
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Dichlormethan
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee
2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Methanol
Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein
10 mg/kg
Propan-2-ol
Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein
10 mg/kg
Dimethylether
Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen
0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis
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1 ) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2 ) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.