Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Anl. 2↗RIS↗

ANHANG römisch zwei

VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT, NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 2

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fische-reifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Immobilien

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemeinschaftsgesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch insbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.

Berufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.