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BGBl. II Nr. 297/2013

kundgemacht 09.10.2013 RIS↗
1. Fahrradverordnungs-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrradverordnung geändert wird (1. Fahrradverordnungs-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2013× zu Fahrradverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrradverordnung 17 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändert
in Kraft 01.05.2001 – 09.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 146/2001 · danach: BGBl. II Nr. 297/2013 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 297/2013 Anl. 2↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Anhang II
Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze
Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.
Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Beachten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren die Helmpflicht für Kinder.
Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.