BGBl. II Nr. 329/2014
Änderung der AEV Gerberei
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 2geändertZ 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Tabelle
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 9 bis 13 und 15 bis 20 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Die Parameter Fischtoxizität GF, Aluminium, Arsen, Chrom-Gesamt, Eisen, Ammonium, Gesamter geb. Stickstoff TNb, Phosphor-Gesamt, Sulfat, TOC, CSB, BSB5, AOX, Schwerflüchtige lipophile Stoffe und Kohlenwasserstoff-Index sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8 und 14 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Temperatur, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI und Sulfid sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 7, 9, 11, 12 und 15 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Die Parameter Fischtoxizität, Absetzbare Stoffe, Aluminium, Arsen, Chrom-Gesamt, Eisen, Gesamter geb. Stickstoff TNb, Phosphor-Gesamt, TOC, CSB, BSB5, AOX, Schwerflüchtige lipophile Stoffe und Kohlenwasserstoff-Index beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Parameter | Analysenmethode | ||
Gesamter gebundener Stickstoff TNb | DIN 38409-H27, Juli 1992 | ||
Kohlenwasserstoff-Index | ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01 | ||
Oberflächenspannung | Plattenmethode, ÖNORM EN 14370, 1. November 2004 in Verbindung mit dem ÖWAV-Arbeitsbehelf 38, Januar 2012 | ||
Anmerkung