BGBl. II Nr. 208/2015
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2geändert1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen un…: Tabelle · 2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen un…: Tabelle
… 88 unveränderte Absätze
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in § 5 Z 3 festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr | |
≤ 10 | – | 1 (Anmerkung 3, 4 und 6) |
> 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
> 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 (Anmerkung 5) |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 + 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 + 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
> 10 000 bis ≤ 100 000 | 3 + 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
> 100 000 | 10 + 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) | |
… 11 unveränderte Absätze
2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
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