BGBl. III Nr. 74/2016
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2geändert
… 4 unveränderte Absätze
ANHANG II
TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL
Material | Form | I | Kategorie II | IIIc) | |
1. | Plutonium a) | Unbestrahlt b) | 2 kg und mehr | Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
2. | Uran 235 | Unbestrahlt b) | |||
- Uran angereichert mehr auf 20% 235U und mehr - Uran angereichert auf 10% 235U und mehr, jedoch weniger als 20% - Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235U | 5 kg und mehr | Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr | 1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr | ||
3. | Uran 233 | Unbestrahlt b) | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
4. | Bestrahlter Brennstoff | Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil) d) e) |