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BGBl. III Nr. 74/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2016× zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 58 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändert
in Kraft 21.01.1989 – 07.05.2016 · idF BGBl. Nr. 53/1989 · danach: BGBl. III Nr. 74/2016 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Anl. 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ANHANG II
TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL
Material
Form
I
Kategorie
II
IIIc)
1.
Plutonium a)
Unbestrahlt b)
2 kg und mehr
Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g
500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g
2.
Uran 235
Unbestrahlt b)
- Uran angereichert mehr auf 20% 235U und mehr
- Uran angereichert auf 10% 235U und mehr, jedoch weniger als 20%
- Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235U
5 kg und mehr
Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg
10 kg und mehr
1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g
weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg
10 kg und mehr
3.
Uran 233
Unbestrahlt b)
2 kg und mehr
weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g
500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g
4.
Bestrahlter Brennstoff
Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil) d) e)
______________________
a ) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
b ) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde ( 100 rad/h) oder weniger beträgt.
c ) Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
d ) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.
e ) Sonstiger Brennstoff, der auf Grund aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde ( 100 rad/h) beträgt.