Familienname, Vorname, Geburtsort und -datum und Nationalität des Besuchers, die Stellung des Besuchers, mit Angabe des Arbeitgebers, den der Besucher vertritt, Angabe des Projekts, an dem der Besucher teilnimmt, und die Passnummer oder die Nummer eines anderen Identitätsausweises des Besuchers;
BGBl. III Nr. 77/2018
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
ANNEX 2
BESUCHSANTRAG
Besuchsanträge gemäß Artikel 9 dieses Abkommens werden auf Englisch gestellt und enthalten folgende Informationen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bestätigung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Besuchers in Übereinstimmung mit dem Zweck des Besuches;
- Ziffer 3Zweck des Besuchs oder der Besuche, einschließlich der höchsten betroffenen Klassifizierungsstufe;
- Ziffer 4voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer des beantragten Besuchs oder der Besuche. Im Fall von wiederkehrenden Besuchen wird der gesamte die Besuche umfassende Zeitraum, wenn möglich, dargelegt;
- Ziffer 5Name, Adresse, andere Kontaktinformationen und Kontaktpunkt der Einrichtung oder der Anlage, die besucht wird, frühere Kontakte und jegliche sonstige Informationen, die für die Bestimmung der Rechtfertigung des Besuchs oder der Besuche zweckmäßig erscheinen;
- Ziffer 6Datum, Unterschrift und Stempel/Siegel der entsendenden zuständigen Sicherheitsbehörde.