BGBl. II Nr. 128/2019
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 2geändertTabelle, lit g
ANLAGE B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 (Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung) | |||
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
B.1 Allgemeine Parameter | |||
1. | Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
2. | 4 | keine Beeinträchtigungen der | |
biologischen Abbauvorgänge | |||
3. | Abfiltrierbare | 50 mg/l | 250 mg/l |
Stoffe | |||
b) | |||
4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
B.2 Anorganische Parameter | |||
6. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als As | 2 g/t | 2 g/t | |
c) | |||
7. | Barium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
ber. als Ba | |||
8. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Pb | 15 g/t | 15 g/t | |
c) | |||
9. | Cadmium | 0,1 mg/l d) | 0,1 mg/l d) |
ber. als Cd | 3 g/t | 3 g/t | |
c) | |||
10. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cr | 10 g/t | 10 g/t | |
c) | |||
11. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als Cr | |||
12. | Cobalt | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Co | |||
13. | Eisen | 3,0 mg/l | durch abfiltrierbare |
ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
14. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cu | 10 g/t | 10 g/t | |
c) | |||
15. | Mangan | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Mn | |||
16. | Molybdän | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Mo | |||
17. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Ni | 15 g/t | 15 g/t | |
c) | |||
18. | Quecksilber | 0,01 mg/l e) | 0,01 mg/le) |
ber. als Hg | 1 g/t | 1 g/t | |
c) | |||
19. | Silber | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als Ag | |||
20. | Thallium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Tl | |||
21. | Vanadium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als V | |||
23. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als Zn | 30 g/t | 30 g/t | |
c) | |||
24. | Zinn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
ber. als Sn | |||
25. | Freies Chlor | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als Cl2 | |||
f) | |||
27. | Cyanid,leicht | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
freisetzbar | |||
ber. als CN | |||
29. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
ber. als N | |||
30. | Gesamt- | 1,0 mg/l | - |
Phosphor | |||
ber. als P | |||
31. | Sulfat | - | g) |
ber. als SO4 | |||
32. | Sulfid | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
ber. als S | |||
B.3 Organische Parameter | |||
34. | Chem. Sauer- | 1,5 kg/t | - |
stoffbedarf, CSB | i) | ||
ber. als O2 | |||
h) | |||
35. | Adsorb. org. geb. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Halogene, (AOX) | |||
ber. als Cl | |||
j) | |||
36. | 10 mg/l | 10 mg/l | |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
… 4 unveränderte Absätze
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten; dieser bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
d) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
… 4 unveränderte Absätze
i) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
j) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
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