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BGBl. II Nr. 376/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 376/2021× zu LF-KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 376/2021 Anl. 2↗RIS↗

, Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN

Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise – Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand,, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht, Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.