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BGBl. II Nr. 401/2021

kundgemacht 22.09.2021 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 401/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 2313 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertText, Überschrift, Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2021) · idF BGBl. II Nr. 268/2021 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 401/2021 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2 zu den §§ 6, 7, § 8 und § 9
Daten für die individuellen Kompetenzerhebungen Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>. Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
Feldname
Format
Pflichtfeld
(Ja/Nein)
Anmerkung
meldedatum
JJJJ-MM-TT
Ja
Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender
6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl
Ja
Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders
schuljahr
JJJJ/JJ
Ja
Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22
skz
6-stellige Schulkennzahl
Ja
Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
paragraph
String (max. 20 Zeichen)
Erlaubte Werte:
§ 2 Abs. 2
§ 11
§ 12
§ 13
§ 15
Ja
Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster
vbPKBF
String
ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend
Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)
zuname
String (max. 50 Zeichen)
Ja
der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname
String (max. 100 Zeichen)
Ja
der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat
JJJJ-MM-TT
Ja
Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht
„m“ für männlich,
„w“ für weiblich,
„x“ für divers,
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
Ja
Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz
4-stellige österreichische PLZ
Ja, nur wenn Feld z-plz leer
Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort
String (max. 50 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-ort leer
Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse
String (max. 130 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-strasse leer
Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz
4-stellige österreichische PLZ
Nein
Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort
String (max. 50 Zeichen)
Nein
Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse
String (max. 130 Zeichen)
Nein
Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult
JJJJ
Ja
Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:
Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
beginn
JJJJ-MM-TT
Nein
Datum des Beginns der laufenden Ausbildung
zB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
bemerkung
String (max. 500 Zeichen)
Nein
Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut
Wert
xmlns
mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“
meldedatum
mit dem Datum dieser Meldung
meldeart
mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
absender
mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut
Wert
skz
mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut
Wert
bPKBF
mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS
mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
ersatz
mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden
gebj
mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)
gebm
mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)
geschlecht
mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)
staat
mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
erstsprache1
mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
erstsprache2
mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
erstsprache3
mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache1
mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache2
mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
alltagsprache3
mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
spf
mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“
matrikel
für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut
Wert
schuljahr
mit der Angabe des laufenden Schuljahres
schulform
mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
klasse
mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
schulstufe
mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert
status
mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“
für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)
„b“
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)
„c“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)
„d“
für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut
Wert
gruppe_deutsch
mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben
gruppe_mathematik
mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben
gruppe_englisch
mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.
7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:
Attribut
Wert
erhebungs-ID
dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert
kedat-d
Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch
kedat-e
Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben
kedat-m
Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik
teilnahme-d
mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen:
„t“
verpflichtende Teilnahme
„n_ga“
Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG
„n_f“
Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG
„
„n_ua“
Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend
„n_nsch“
Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule
„a_bist“
Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung
teilnahme-e
mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen:
„t“
verpflichtende Teilnahme
„f_e“
freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache
„n_ga“
Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG
„n_f“
Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG
„n_ua“
Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend
„n_nsch“
Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule
„a_bist“
Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung
„n_e“
Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache
teilnahme-m
mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen:
„t“
verpflichtende Teilnahme
„n_ga“
Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG
„n_f“
Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG
„n_ua“
Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend
„n_nsch“
Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule
„a_bist“
Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung
gespraech
mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte
lehrperson_deutsch
mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“
lehrperson_mathematik
mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“
lehrperson_englisch
mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.