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BGBl. II Nr. 365/2022

kundgemacht 29.09.2022 RIS↗
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 365/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft 30.09.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 · danach: BGBl. II Nr. 313/2026 Anl. 2↗RIS↗

Anlage römisch zwei Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2

Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Standort
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
  4. eins Punkt 4
    Firmenbuchnummer
  5. eins Punkt 5
    Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008 der im Inland kontrollierten Unternehmen
  6. eins Punkt 6
    Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen
  7. eins Punkt 7
    Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen

Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden:

  1. 2 Punkt eins
    Firmenname
  2. 2 Punkt 2
    Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470 aus 2020, angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
  3. 2 Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008
  4. 2 Punkt 4
    Umsatzerlöse
  5. 2 Punkt 5
    Zahl der Beschäftigten
  6. 2 Punkt 6
    Personalaufwendungen
  7. 2 Punkt 7
    Bruttoinvestitionen in Sachanlagen