BGBl. II Nr. 40/2022
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2geändertZ 4 (neu), Z 5 (neu), Überschrift (neu), Text (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Anlage B
Schiffahrtzeichen
Allgemeines
1. Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
2. Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
3. Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
4. Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
5. Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.
A. Verbotszeichen
… 27 unveränderte Absätze
a) für Fahrzeuge aller Art *)


b) für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb


A.2. Überholverbot


A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot


A.4. Liegeverbot


A.5. Ankerverbot


A.6. Festmacheverbot


A.7. Wendeverbot


A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen


A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren




A.10. Verbot des Wasserskifahrens


A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens


A.12. Verbot für Segelfahrzeuge


A.13. Verbot des Badens

B. Gebotszeichen
… 72 unveränderte Absätze










C. Zeichen für Einschränkungen






D. Empfehlende Zeichen
a) für Verkehr in beiden Richtungen


b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind








E. Hinweiszeichen














F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
1. Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten


2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiel:


3. Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:


G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
a) Beispiel:


H. Starkwind- und Sturmwarnungen
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen >34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).
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