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BGBl. I Nr. 227/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, des IQS-Gesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 227/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) 7 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertZ 11 (entfallen), Z 12 (entfallen), Z 12 Anm (neu)
in Kraft 08.01.2021 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · danach: BGBl. I Nr. 227/2022 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 31.12.2022 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 227/2022 · danach: BGBl. I Nr. 121/2024 Anl. 2↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 20
Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Daten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
2. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
3. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
4. für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;
5. Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;
6. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
7. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
8. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
9. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;
10. Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;
11. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Daten;
12. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen der Kompetenzerhebung und
(Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 227/2022)
13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung, Schülerinneneinschreibung