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BGBl. II Nr. 241/2023

kundgemacht 14.08.2023 RIS↗
Änderung der AEV Abfallbehandlung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abfallbehandlung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2023× zu AEV Abfallbehandlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) 47 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift, Tabelle, Schlussteil, lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu), lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 14.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 15.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 2↗RIS↗
Anlage B
Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
I)
II)
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an
Anforderungen an
Allgemeine Parameter
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Temperatur
30°C
35°C
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
Toxizität
a)
B 1
Allgemeine Parameter
Algentoxizität GA
8
b)
1.
Temperatur
30°C
35°C
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.
Toxizität
Daphnientoxizität GD
4
b)
a)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
d)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
Anorganische Parameter
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L e)
0,1 mg/L e)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L f)
0,5 mg/L f)
c)
d)
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/L g)
0,1 mg/L g)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L h)
0,5 mg/L h)
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L i)
0,01 mg/L i)
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/L j)
2,0 mg/L j)
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L k)
l)
Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N m)
k) n) o)
l)
Chlorid
ber. als Cl
durch Toxizität begrenzt
–
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
–
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
40 mg/L o) p)
–
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
120 mg/L q) r)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
25 mg/L
–
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
20 mg/L
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
B 2 Anorganische Parameter
8.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
9.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
10.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
14.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
15.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
16.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
18.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
21.
Ammonium
5,0 mg/l
f)
ber. als N
e)
22.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
25.
Gesamter geb.
h)
–
Stickstoff TNb
ber. als N
g)
27.
Phosphor – Gesamt
1,0 mg/l
–
ber. als P
29.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
B 3 Organische Parameter
31.
Gesamter org. geb.
40 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
i)
ber. als C
32.
Chemischer
120 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
j)
ber. als O2
33.
Biochemischer
25 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
36.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
40.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol
BTXE
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e)
Die Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C 0,05 mg/L.
f)
Die Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) 0,1 mg/L.
g)
Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
h)
Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers Emissionsbegrenzung von größer als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage 0,15 mg/L.
i)
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage Emissionsbegrenzung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage 0,005 mg/L.
j)
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage Emissionsbegrenzung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage 1,0 mg/L.
k)
Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
m)
Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
n)
Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, eine der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
o)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 25,0 mg/L.
p)
Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
q)
Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall bei IE-Richtlinien-Anlagen höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC > 2 g/L (bzw. CSB > 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen¬ Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen (zB über 5 g/L im Abfallinput).
r)
Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Schlagworte
Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Kanalisationsreinigungsanlage