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BGBl. II Nr. 89/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien und der AEV medizinischer Bereich
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die AEV anorganische Düngemittel, die AEV Deponiesickerwasser, die AEV Laboratorien und die AEV medizinischer Bereich geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift, Tabelle, lit a (neu), Schlussteil, lit b (neu), lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 89/2023 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 89/2023 Anl. 2↗RIS↗
Anlage B
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Stärke gemäß § 1 Abs. 2 *) 21
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
Allgemeine Parameter
1. Temperatur a)
Temperatur 30°C
30 ºC 35°C
2. Fischeitoxizität GF,Ei b)
Fischeitoxizität GF,Ei <2
<2 -
Abfiltrierbare Stoffe c)
a) 30 mg/L
d)
3. pH-Wert
Absetzbare Stoffe 6,5-8,5
0,3 ml/l 6,5-9,5
Anorganische Parameter
b)
-
4. Ammonium
ber. als N
pH-Wert 5 mg/L e)
6,5 – 8,5 f)
B.2 Anorganische Parameter
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
-
5. Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N g)
Ammonium 20 mg/L e) h)
5 mg/l -
Phosphor – Gesamt
ber. als P
ber. als N 2 mg/L
c) -
6. Organische Parameter
Chlorid
durch GF
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC
ber. als C i)
ber. als Cl 35 mg/L j)
begrenzt -
7. Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2 i)
Ges. geb. Stickstoff 100 mg/L k)
e) -
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
ber. als N 20 mg/L
-
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)
ber. als Cl l)
d 0,03 kg/t m)
0,1 kg/t n)
0,03 kg/t m)
0,1 kg/t n)
8.
Gesamt-Phosphor
2 mg/l
ber. als P
f)
B.3 Organische Parameter
9.
Ges. org. geb.
35 mg/l
Kohlenstoff, TOC
g)
ber. als C
10.
Chem. Sauerstoffbedarf,
100 mg/l
CSB
h)
ber. als O2
11.
Biochem. Sauerstoffbedarf,
20 mg/l
BSB5
25 mg/l i)
ber. als O2
12.
Adsorb. org. geb.
0,03 kg/t k)
Halogene, (AOX)
0,1 kg/t l)
ber. als Cl
j)
a)
Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
b)
a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über Festlegung für den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht Keine Beeinträchtigung des Betriebes von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.
f e) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.
g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend. Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
h) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage f) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
i) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung Im Einzelfall bei Gefahr von Mais; Geruchsbelästigungen oder bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend MVW) festlegen.
j g) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.
Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird.
i)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
j)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 60 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
k)
Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 185 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
l)
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.
m)
k) Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.
n)
l) Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.
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*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, 1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.