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BGBl. II Nr. 100/2024

kundgemacht 10.04.2024 RIS↗
Abfallende von feuerfesten Abfällen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
Kundmachung BGBl. II Nr. 100/2024× zu Abfallende von feuerfesten Abfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallende von feuerfesten Abfällen neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 100/2024 Anl. 2↗RIS↗

Anhang 2

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

1) Nr.

2) Name des Ausstellers:

Anschrift des Ausstellers:

3) Gegenstand der Erklärung:

4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente:

Paragraph 3, der Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024,

5) Zusätzliche Angaben:

  • Strichaufzählung
    Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises:
  • Strichaufzählung
    Gültigkeit des zugehörigen Beurteilungsnachweises:
  • Strichaufzählung
    Die Untersuchungen wurden von folgender externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt:

  • Strichaufzählung
    Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung:

6) Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion) (Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)