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BGBl. II Nr. 276/2024

kundgemacht 14.10.2024 RIS↗
Änderung der AEV Petrochemie, der AEV Kunstharze, der AEV Wasch- und Reinigungsmittel, der AEV Anorganische Chemikalien und der AEV Anorganische Düngemittel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Petrochemie, die AEV Kunstharze, die AEV Wasch- und Reinigungsmittel, die AEV Anorganische Chemikalien und die AEV Anorganische Düngemittel geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien (AEV Anorganische Chemikalien) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertTabelle, lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen)
in Kraft 24.05.2019 – 14.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 2↗RIS↗
Anhang B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Herstellung von anorganischen Persauerstoffverbindungen)
I)
Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
KanalKanalisation Kanalisation
B 1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität GL
8
a)
2.2
Fischeitoxizität GF,Ei
4
a)
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
250 mg/l
c)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
B 2 Anorganische Parameter
8.
Barium
5,0 mg/l
5,0 mg/l
ber. als Ba
11.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
12.
Chrom-VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
14.
Eisen
2,0 mg/l
durch Parameter
ber. als Fe
Nr. 3 begrenzt
18.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
22.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
23.
Zinn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Sn
25.
Ammonium
10 mg/l
d)
ber. als N
26.
Bor
0,35 kg/t
0,35 kg/t
ber. als B
e)
e)
27.
Chlorid
durch Par Nr. 2.
-
ber. als Cl
begrenzt
32.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
-
ber. als P
33.
Sulfat
durch Par. Nr. 2
d)
ber. als SO4
begrenzt
B 3 Organische Parameter
36.
Gesamter org. geb.
30 mg/l
-
Kohlenstoff TOC
g)
ber. als C
f)
37.
Chemischer Sauerstoffbedarf
100 mg/l
-
CSB
h)
ber. als O2
f)
39.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
10 mg/l
40.
Summe der flüchtigen
0,2 mg/l
0,2 mg/l
aromatischen Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole und
Ethylbenzol BTXE
i)
a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
… 4 unveränderte Absätze
b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
e) Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Bor ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen borhaltigen Persauerstoffverbindungen vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für anorganische borhaltige Persauerstoffverbindungen (ber. als Natriumperborat-Tetrahydrat).
f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
g) Bei biologischer Reinigung von Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 100 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
h) Bei biologischer Reinigung von Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren ist bei einer CSB – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
i) Vorschreibung nur erforderlich bei Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren.