BGBl. III Nr. 44/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG B Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang römisch eins (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
- Ziffer einsIn Kapitel römisch eins Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch vier).“
- Ziffer 2In Kapitel römisch eins Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch zwei).“
- Ziffer 3In Kapitel römisch eins Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch zwei).“
- Ziffer 4In Kapitel römisch eins Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch eins).“
- Ziffer 5In Kapitel römisch drei Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch drei).“
- Ziffer 6In Kapitel römisch drei Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch drei).“
Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
- Ziffer einsIn Kapitel römisch zwölf wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 4 Abschnitt römisch eins Nummer 1).“
- Ziffer 2In Kapitel römisch dreizehn wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 1).“
- Ziffer 3In Kapitel römisch fünfzehn wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch sechs).“
Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang römisch zwölf (Freier Kapitalverkehr):
Nach den Absätzen unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 3).“
Anhang römisch dreizehn (Verkehr):
Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92des Rates) werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 7 Nummer 1).
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“
Anhang römisch fünfzehn (Staatliche Beihilfen):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs römisch vier der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.“
Anhang römisch siebzehn (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs römisch vier der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011Anwendung.“
Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang römisch zwanzig (Umweltschutz):
- Ziffer einsUnter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch vier Nummer 2).“
- Ziffer 2Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch vier Nummer 1).“
- Ziffer 3Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch fünf Nummer 2).“
- Ziffer 4Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch fünf Nummer 1).“
- Ziffer 5Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch eins Nummer 1).“
- Ziffer 6Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch drei).2