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BGBl. I Nr. 67/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 Anl. 2↗RIS↗

Anhang 2 Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß Paragraph 10,) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (Paragraph 3, Absatz 2,), Ct ist der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.02.2019 Seite 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 87 vom 15.03.2021 Seite 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.

  1. Ziffer 2
    Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß Paragraph 10,) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (Paragraph 3, Absatz 2,), Ct ist der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,) für das jeweilige Jahr t, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.