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BGBl. III Nr. 24/2026

kundgemacht 19.02.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2026× zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Anl. 2↗RIS↗

ANHANG 2: Gemeinsame Liste der Dokumente, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten:

  1. •
    Pässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatz-/Notpässe einschließlich Kinderpässe);
  2. •
    Laissez-Passer, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei;
  3. •
    Personalausweise (einschließlich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
  4. •
    Militärische Dienstausweise;
  5. •
    Seefahrtsbücher und Schifferdienstkarten;
  6. •
    Staatsangehörigkeitsnachweise und andere amtliche Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig belegen.

Diese Dokumente gelten als Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern ihre Gültigkeit nicht um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist.