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BGBl. II Nr. 154/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 154/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 154/2026 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2

Professionsspezifische Kompetenzen
DIÄTOLOGIE

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventin oder der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. Ziffer 2
    den diätologischen Prozess durchführen;
  3. Ziffer 3
    das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  4. Ziffer 4
    relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
  5. Ziffer 5
    ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
  6. Ziffer 6
    auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
  7. Ziffer 7
    das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  8. Ziffer 8
    im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  9. Ziffer 9
    ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  10. Ziffer 10
    Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
  11. Ziffer 11
    den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
  12. Ziffer 12
    den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  13. Ziffer 13
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. Ziffer 14
    die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. Ziffer 15
    die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.